ZPO § 114 Satz 1

Eigener Prozessbevollmächtigter für Versicherungsnehmer im Verkehrsunfallprozess

BGH, Beschl. v. 06.07.2010 – VI ZB 31/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 398 ff

 

Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den von seinem mitverklagten Haftpflichtversicherer gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, handelt nicht mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Prozesskostenhilfe für die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt, obwohl ihm der Haftpflichtversicherer als Streithelfer beigetreten ist und dessen Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege auch für ihn Klageabweisung beantragt hat.

Leitsatz des Gerichts