ZPO §§ 36 Abs. 3, 103, 699 Abs. 3

Zuständigkeit für die ergänzende Festsetzung der Kosten eines Mahnverfahrens

BGH, Beschl. v. 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 252 ff.

 

Ist die Sache nicht an das Prozessgericht abgegeben worden, verbleibt es für die nachträgliche Titulierung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten des Verfahrens bei der Zuständigkeit des Mahngerichts, das den Vollstreckungsbescheid entsprechend zu ergänzen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS