BRAGO § 19
Umfang der „gesetzlichen Vergütung“ bei Kostenfestsetzung gegen Mandanten Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden

BGH, B. v. 16. Juli 2003 – XII ZB 193/02 (OLG Köln) Umfang der „gesetzlichen Vergütung“ bei Kostenfestsetzung gegen Mandanten
BRAGO § 19
Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden

Die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Rechtsanwalt für seine Partei verauslagten Gerichtskostenvorschüsse festgesetzt werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur verweist den Rechtsanwalt zur Durchsetzung der ihm gem. §§ 675, 670 BGB entstandenen Aufwendungsersatzansprüche, zu denen auch die von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschüsse zählen, auf den Klageweg bzw. das Mahnverfahren (OLG Frankfurt a. M., JurBüro 1989, 1545; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 341; OLG Koblenz, MDR 1995, 104; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 763; OLG Naumburg, Erbpfleger 2002, 333; von Eicken in Gerold / Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 16; Hartmann, 32. Aufl., § 19 Rdnr. 6).

Die Gegenmeinung (OLG München, Erbpfleger 1987, 176; OLG Frankfurt a. M., MDR 1989, 751; OLG Köln, JurBüro 1991, 1063; OLG Nürnberg, AnwBl. 1994, 423; LG Köln, AnwBl. 1997, 46) will auch andere materiell-rechtliche Aufwendungen, wie z. B. Gerichtskostenvorschüsse, in das Festsetzungsverfahren mit einbeziehen.

Der BGH hat sich der ersten Auffassung angeschlossen. Gegenstand der Festsetzung im Verfahren nach § 19 BRAGO sei die gesetzliche Vergütung. Sie umfasse nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BRAGO die „Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts“. Was die BRAGO als Auslagen ansehe, sei im §§ 25 ff. BRAGO abschließend aufgeführt (allgemeine Geschäftsunkosten, Postgebühren, Schreibauslagen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder). Verauslagte Gerichtsgebühren seien nicht erwähnt.

§ 19 BRAGO gebe dem Rechtsanwalt ein einfaches, billiges und schnelles Verfahren an die Hand, um seine „gesetzliche Vergütung“ gegen seinen Mandanten geltend zu machen; es enthebe ihn der grundsätzlichen Notwendigkeit, seine Rechte in einem ordentlichen Klageverfahren geltend machen zu müssen. Von daher stelle die Vorschrift eine Ausnahmeregelung dar, die ihrem Wesen nach entsprechend eng auszulegen sei und nicht auf sonstige Aufwendungen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten ausgedehnt werden könne (OLG Koblenz, MDR 1995, 104). Zweckmäßigkeitserwägungen würden es nicht rechtfertigen, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes sonstige in § 25 ff. BRAGO nicht genannten Auslagen in das Festsetzungsverfahren einzubeziehen (OLG Koblenz, MDR 1995, 104).

(Fundstelle: NJW 2003, 2834)