Fotokopierkosten, die der Rechtsanwalt seinem Mandanten gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Rechnung stellen kann, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Mandant selbst über eine Fotokopiermöglichkeit verfügt. OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )