ZPO §§ 4, 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2Werterhöhung durch vorprozessuale Anwaltskosten aus erledigten Gegenständen BGH, Beschl. v. 04.04.2012 – IV ZB 19/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 297 f.
Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst übereinstimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS