RVG VV Nr. 1000
Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsbewilligung durch den Gerichtsvollzieher
BGH, Beschl. v. 28.06.2006 – VII ZB 157/05
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 382
Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Gebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.