ZPO §§ 851 I, 836 III, 807 I; BRAO § 49 b IV; StGB § 203
Pfändbarkeit anwaltlicher Gebührenforderungen
BFH, Beschl. v. 01.02.2005 – VII B 198-04 (FG Sachsen-Anhalt) (Fundstelle: NJW 2005, 1308 f.)
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49 b IV BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i. S. von § 851 I ZPO.
Aufgrund von rückständigen Steuerschulden erließ das Finanzamt Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen anwaltliche Honorarforderungen gepfändet und die Einziehung dieser Forderungen angeordnet wurden. Dem Antrag, gemäß §§ 69 Abs. 4 FGO die Vollziehung der Verwaltungsakte auszusetzen, gab das FG statt.