Der Gegenstandswert der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber beenden möchte, richtet sich auch dann nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, wenn durch die anwaltliche Vertretung ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung zu Stande kommt, ohne dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

BAG, U. v. 16. Mai 2000 - 9 AZR 279/99

(Fundstelle: MDR 2001, Seite 174) Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich im Rahmen einer vorzeitigen Arbeitsvertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung tätig, so ist dies nach Auffassung des BAG ein Tätigwerden im Sinne des § 8 Abs. 1. S. 2 BRAGO, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Entscheidend sei, dass der Anwalt beauftragt werde, um die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären. Es komme nicht darauf an, dass auf eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers nicht geklagt werden könne (so aber: AG Hamburg, AnwBl. 4/89, S. 241). Eine solche Sichtweise würde die Tätigkeit des Anwalts unzulässigerweise auf das Produkt der Tätigkeit verkürzen. Maßgeblich sei nicht, worauf, sondern worüber man sich vergleiche. Es genüge daher, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde. Ein solcher innerer Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung gewöhnlich zu erwarten sei, dass nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden. In der vorzeitigen Vertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung liege deshalb ein Tätigwerden im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, für das die Gebührenbegrenzung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG gelte.