§ 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO; § 779 Abs. 1 BGB
Vergleichsgebühr im Kündigungsschutzprozess
BAG, Beschl. v. 03.08.2005 – 3 AZB 9/04
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 23 f.
Vereinbaren im Kündigungsschutzprozess die Parteien unter Kostenaufhebung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbesteht und sich der Kläger verpflichtet, nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeit im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin wieder aufzunehmen, so fällt dem hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO an.3