86 Abs. 1 S. 2 VVG; § 812 Abs. 1 BGB
Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung
AG Lingen, Urt. v. 17.2.2021 - 4 C 467/20, rechtskräftig
Fundstelle: AGS 2021, S. 476
- Gerichtskostenerstattungen sind Fremdgelder und an den Rechtsschutzversicherer zu erstatten, soweit er diese bevorschusst hat.
- Jeder Gesellschafter einer Anwalts GbR haftet für Ansprüche gegen die GbR.
- Es besteht kein Quotenvorrecht des Mandanten bei Gerichtskostenerstattungen, da lediglich die Versicherungsleistung nachträglich reduziert wird.
- Eine Aufrechnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprüchen scheitert an der fehlenden Aufrechnungslage.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS