Nr. 4141 VV RVG
Zusätzliche Gebühr nach bestreitender Einlassung und Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO
AG Aschaffenburg, Beschl. v. 16.12.2020 – 390 AR 81/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 80
1. Die Gebühr Nr. 4141 VV kann auch im Fall einer Einstellung nach § 154 StPO entstehen.
2. Rät der Verteidiger zu einer teilweise bestreitenden Einlassung und führt die zur Einstellung des Verfahrens, hat der Verteidiger daran „mitgewirkt“.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS