§§ l Abs. 1, 2 Abs. 2, 7 BerHG; §§ 11, 24a Abs. 2 RPflG
Beratungshilfe auch nach Zustellung der Anklageschrift
AG Bad Segeberg, Beschl. v. 2.2.2020 - 18 UR II 808/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 193

 

Dem Rechtsuchenden kann auf seinen Antrag Beratungshilfe in Strafsachen für Beratung auch nach Zustellung der Anklageschrift gewährt werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial