1,3 Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2005 – 32 C 4/05
Fundstelle: AGS 2005,. S. 250 f.
1. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls handelt es sich grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit bei der der in Ansatz gebracht Regelwert von 1,3 durchaus zugrunde zu legen ist.
2. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist im Erstattungsprozess nicht erforderlich.