RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG
Geschäftsgebühr für die Regulierung von Verkehrsunfallschäden
AG Kempen, Urt. v. 01.02.2005 – 13 C 450/04
Fundstelle: AGS 2005, S. 252
Ein Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 kann angemessen sein, zumal eine Abweichung von bis zu 20 % gegenüber dem Angemessenen vertretbar ist.