BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5

Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.

 

Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BGB §§ 134; RBerG §§ 1 I 1, 3 Nr. 2; RVG § 5

Mandatsübernahme durch nicht zur Anwaltschaft zugelassenen Assessor

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.12.2007 – 24 U 102/07 = BeckRS 2008, 04415
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 254 f.

 

Auch wenn für den Anwalt ein nicht zur Anwaltschaft zugelassener Assessor das Mandat übernimmt, kommt der Vertrag mit dem Kanzleiinhaber zustande. Eine unerlaubte Rechtsberatung liegt nur dann vor, wenn der Assessor Mandate weisungsunabhängig und geschäftsmäßig bearbeitet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BNotO § 17 I 4

Beteiligung der in Partnerschaft verbundenen Anwälte an Gebühren der Anwaltsnotare aus Notartätigkeit

OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2007 – Not 5/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 2929 ff.

Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit – pauschal unmittelbar und in vollem Umfange – der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 I 4 BNotO.3

 3 Leitsatz des Gerichts

 

BNotO §§ 29, 75

Amtsbezeichnung „Notar“ auf Geschäftsschild der Zweigstelle

KG, Beschl. v. 15.02.2008 – Not 26/08
Fundstelle: NJW 2008, S. 2197 f.

1.      Die Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar“ auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig.²

2.      Dem Anwaltsnotar in einer so genannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in der Gemeinde betreiben, ist die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle gestattet. Anderenfalls könnte beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt werden, auch in den anderen Büros um notarielle Dienstleistungen nachsuchen zu können.1

 Leitsatz des Gerichts

BORA § 10 Abs. 1

Kennzeichnung weiterer Standorte als Zweigstellen

OLG Jena, Urt. v. 30.03.2011 – 2 U 569/10 = BeckRS 2011, 07972 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 286 f.

§ 10 Abs. 1 BORA bestimmt nicht, dass Zweigstellen als solche kenntlich zu machen sind.(Leitsatz des Gerichts)

BORA § 3 Abs. 2

Vertretung widerstreitender Interessen – Anwälte in Bürogemeinschaft

OLG Bremen, Beschl. v. 24.04.2008 – 4 WF 38/08
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 478 f.

Die Beiordnung des von einem Mandanten gewählten Anwalts ist ausgeschlossen, wenn dieser einem Tätigkeitsverbot unterliegt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Anwalt mit dem Vertreter der Gegenseite in Bürogemeinschaft verbunden ist.²

Leitsatz des Gerichts

 

 

BORA §§ 7 I 2; UWG §§ 4 Nr. 11, 5

Verwendung des qualifizierenden Zusatzes „Spezialist für Mietrecht“

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2008 – 2 ZU 91/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1326 ff.

Der den qualifizierenden Zusatz „Spezialist“ führende Rechtsanwalt hat nachzuweisen, dass er über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügt und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.


Leitsatz der Redaktion der NJW 

 

BRAO § 43 a; BGB § 134; ZPO § 630

Interessenkollision – Gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute

KG, Urt. v. 12.07.2007 – 16 U 62/06 (LG Berlin)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1458 f.

Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gem. § 43 a IV BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort – hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a IV BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch  zusteht.²

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 150, 155; ZPO §§ 244, 249

Unterbrechung des Prozesses bei vorläufigem Tätigkeitsverbot gegen Rechtsanwalt

OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2008 – 19 U 26/08 (LG Hagen) Fundstelle: NJW 2008, S. 3075 f.

 

1.  Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot gegen einen Rechtsanwalt nach §§ 150, 155 BRAO führt zur Unterbrechung eines Zivilprozesses gem. § 244 ZPO auch dann, wenn das erkennende Gericht davon nichts weiß.
 

2.  Eine gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme ist zu wiederholen; ein ergangenes Urteil ist nicht nichtig, jedoch auf die Berufung hin aufzuheben und der Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Leitsatz des Einsender der NJW

StPO §§ 37 Abs. 1, 44, 45, 329 Abs. 3; ZPO § 174; BRAO §§ 30, 53

Unwirksame Zustellung bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Assessor

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2010- 2 Ws 48/10 Fundstelle: NJW 2010, S. 2532 f.

 

1.      Ein Empfangsbekenntnis muss die persönliche Entgegennahme durch einen Adressaten, der durch seine berufliche Stellung i. S. von § 174 Abs. 1 ZPO qualifiziert ist, erkennen lassen.

2.      Der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann einen „Assessor“ nicht mit seiner Vertretung ermächtigen, da „Assessor keine berufliche Qualifikation i. S. von § 174 Abs. 1 ZPO ist.

 

Leitsatz des Gerichts

Vertretung in eigener Sache

OLG München, Beschl. v. 24.04.2012 - 11 W 627/12

Ein Rechtsanwalt, der sich als Naturalpartei in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, hat in aller Regel einen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Ein Rechtsanwalt ist nämlich nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst zu vertreten und stattdessen einen dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung zu beauftragen. Die Regel, wonach einer auswärtigen rechtskundigen Partei zuzumuten ist, einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen, gilt insoweit nicht, weil es im berechtigten und vorrangigen Interesse des Rechtsanwalts liegt, sein Anliegen persönlich im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Damit ist gleichzeitig die Prozessführung in eigener Sache vor dem auswärtigen Gericht als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Für den zum Insolvenzverwalter bestellten oder in sonstiger Weise als Partei kraft Amtes tätigen Rechtsanwalt gilt dies nicht in gleicher Weise, da hier der Grad der persönlichen Betroffenheit geringer ist als bei einem als Naturalpartei prozessierenden Anwalt.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Rechtsanwalt als Kläger in jedem Fall - selbst wenn man die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nach dem RVG verneinen würde - Anspruch auf Erstattung von Parteireisekosten nach dem JVEG gehabt hätte, da sein persönliche Erscheinen angeordnet wurde.

Ohne Belang ist auch, dass die durch die Einschaltung eines Terminsvertreters anfallenden Kosten deutlich niedriger gewesen wären als die zur Erstattung anstehenden Reisekosten. Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.

ZPO § 174 Abs. 1

Unwirksame Zustellung bei Unterzeichnung des EB durch Assessor

OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.05.2010 – 2 Ws 48/10 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 575

 

Da „Assessor“ keine berufliche Qualifikation i. S. des § 174 Abs. 1 ZPO ist, kann der Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis einen Assessor nicht mit seiner Vertretung ermächtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

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