Angestellte, d.h. auch die juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, sind bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nicht für selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Informationen dazu hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht in seinen Hinweisen „Gesetzliche Unfallversicherung – nicht nur für Arbeitnehmer!“ erarbeitet.

Bremen hat zum 1.1.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte eingeführt. Das Land machte damit von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2021 dem Entwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 zugestimmt. Damit gab er – mehr als sieben Jahre nach der letzten Anpassung der anwaltlichen Gebühren – grünes Licht für die Gebührenreform, die strukturelle Verbesserungen sowie eine lineare Anpassung von 10 % (bzw. 20 % im Sozialrecht) bringt. Das Gesetz ist – nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2020 – am 1.1.2021 in Kraft getreten.

Unter dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG“ hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht eine aktualisierte Standortbestimmung erarbeitet. Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Anhand von sieben Beispielen wird die Thematik anschaulich dargestellt und acht Praxistipps zeigen Wege für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf, um eine Gewerblichkeit zu vermeiden. Die aktualisierte Auflage bringt u.a. einige Klarstellungen, berücksichtigt eine aktuelle BFH-Entscheidung und enthält erweiterte Fundstellen-Nachweise und Links.

Die BRAK und die regionalen Rechtsanwaltskammern begrüßen ausdrücklich, dass im Hinblick auf die immer noch anhaltende Corona-Pandemie die Regelungen verlängert werden sollen, die eine Durchführung von Wahlen und Beschlüsse der Rechtsanwaltskammern, insbesondere der Kammerversammlung, außerhalb einer Präsenzsitzung ermöglichen. Dies sieht der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für eine Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes während der COVID-19-Pandemie (Covid-19-FKG) vor.

Mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass damit eine langjährige Forderung der BRAK umgesetzt werden soll.

Die BRAK kritisiert weite Teile des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anfang November vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt nachdrücklich. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsmarkt begrüßt die BRAK, dass der Gesetzgeber das Thema Legal Tech und Inkasso angeht und eine stärkere Regulierung sowie erweiterte Informationspflichten vorsieht. Legal Tech darf es nach Ansicht der BRAK aber nicht ohne anwaltliche Beteiligung geben. Sie lehnt daher den Ansatz des Gesetzentwurfs, einen sich unterhalb der Anwaltschaft etablierenden Rechtsdienstleistungsmarkt zu fördern, entschieden ab. Der Entwurf fördere nicht den Verbraucherschutz, sondern gefährde ihn und drohe, die Kernwerte der Anwaltschaft und rechtsstaatliche Prinzipien auszuhöhlen.

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einen entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 1.1.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zunächst bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, lehnte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 ab. Die BRAK hatte sich entschieden gegen eine Verschiebung ausgesprochen.

Die Bundesregierung hat Ende November den Regierungsentwurf zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vorgelegt, der neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern, enthält. Zu dem Referentenentwurf dieses Gesetzes aus dem Juni 2020 hatten die RAK Hamm und die BRAK ausführlich und differenziert Stellung genommen. Im Vergleich zu diesem enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, in denen von den Kammern geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem einer der derzeit am intensivsten diskutierten Bereiche reguliert werden soll: die Tätigkeit von – vielfach als Inkassodienstleister registrierten – Legal Tech-Anbietern zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Nach geltendem Recht ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren berufsrechtlich nur in sehr engen Grenzen erlaubt; Verfahrenskosten dürfen sie nicht für ihre Mandanten übernehmen. Für Inkassodienstleister i.S.v. § 10 I RDG gilt dies nicht, sie bieten ihre Dienste häufig gegen Erfolgshonorar an und übernehmen meist auch Kostenrisiken ihrer Kunden. Ihre Leistungen werden von Verbrauchern häufig zur

Seite 19 von 49