Der Briefbogen einer Anwaltssozietät, der neben einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA nur den Namen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aufführt, ansonsten aber lediglich darauf verweist, dass die Liste der Partner bei einer auf dem Briefbogen angegebenen Adresse einsehbar sei, verstößt gegen § 10 Abs. 1 S. 1 der Berufsordnung. § 10 Abs. 1 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

AGH NRW, B. v. 3. November 2000 – 2 ZU 21/01

Der antragstellende Rechtsanwalt verwendet Briefbögen, in deren Kopf lediglich die Kurzbezeichnung der Sozietät nebst Kanzleianschrift sowie der Name des Antragstellers angegeben ist. Die anderen Gesellschafter der Sozietät sind nicht aufgeführt. In der Fußzeile heißt es lediglich, dass die Liste der Partner bei der angegebenen Adresse einsehbar sei.

Nach Auffassung des AGH NRW verstößt eine solche Briefbogengestaltung gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA, wonach auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei von der Satzungsermächtigung in § 59 b Abs. 2 BRAO gedeckt und verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Norm diene dem Informationsinteresse des rechtsuchenden Publikums und solle nicht nur die richtige, sondern auch die vollständige Unterrichtung sicherstellen. Der Rechtsuchende, für den die persönliche Dienstleistung des Rechtsanwalts im Vordergrund stehe, müsse wissen, wer mit wem zusammenarbeitet. Diese Information müsse er unmittelbar erlangen können, nicht erst auf Anforderung, da durch dieses Erfordernis eine gewisse Hemmschwelle begründet werde. Zwar mag die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA insbesondere in größeren Kanzleien, in denen eine höhere Fluktuation herrsche, zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten führen. Diese müssten jedoch angesichts des berechtigten Informationsinteresses des rechtsuchenden Publikums hingenommen werden. Dies auch deshalb, weil § 10 Abs. 1 S. 1 BORA nicht dazu zwinge, neben den Gesellschaftern auch Angestellte oder freie Mitarbeiter, die gemeinhin schneller wechselten, auf den Briefbögen namentlich aufzuführen. Wenn sich Sozietäten wegen einer besseren Außendarstellung dazu entschließen, diese zu tun, müsste sie die damit verbundenen notwendigen Folgen in Kauf nehmen.

Der in einer Zeitungsannonce eines Rechtsanwalts drucktechnisch deutlich hervorgehobene Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stellt keine unzulässige Werbung i.S.d. §§ 43 b BRAO, 6 BORA dar. Der anschließende Hinweis auf mindestens sechs Interessen- und/oder Tätigkeitsfelder mit dem Wortlaut: „Das Recht rund um die Geschäftsidee“ sowie kleiner gedruckt die Bereiche „Patente und Verwertung, Marken und Muster, Internet und Wettbewerb“ verstößt hingegen gegen die §§ 43 b, BRAO, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA.

AGH Hamburg, U. v. 21. Januar 2002- II EVY 3/00

Das anwaltliche Werberecht lasse, so das Gericht, jede sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zu. Nach diesen Wertungsmaßstäben könne eine Unsachlichkeit der Aussage „ALL YOU NEED IS L@W“ im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Insbesondere sei die Anzeige nicht irreführend, denn weder die Nennung der Internetadresse, noch die Verwendung des @-Zeichens erwecke den Eindruck, es handele sich um die Anzeige eines EDV-Anbieters. Auch werde hierdurch nicht in ungerechtfertigter Weise eine besondere Kompetenz im Bereich des Internetrechts für sich in Ansspruch genommen. Die Nennung der Internetadresse sei heutzutage üblich und das @-Zeichen sei in dem Begriff L@W enthalten und stelle somit einen eindeutigen Bezug zur Rechtsberatung dar. Auch die drucktechnische Hervorhebung des Slogans führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Übertreibung in Richtung eines marktschreierischen Werbungsstils, da nicht schon jede den Durchschnitt übersteigende Schriftgröße oder jeder Fettdruck unzulässig seien. Nur Übertreibungen, nicht aber Geschmacksfragen seien justitiabel. Die Hervorhebung des Wortes „L@W“ stelle einen angesichts der großzügigeren Beurteilung der Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung in den letzten Jahren (vgl. BVerfG in MDR 2000, S. 358) gerade noch zulässigen Grenzfall dar. Die Unsachlichkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Slogan keine eigene Sachausssage enthält. Unzulässig seien nur Qualitätsanpreisungen ohne sachlichen und tatsächlichen Inhalt. Der Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stelle dagegen keine Anpreisung eigener Sachkompetenz, sondern eine allgemein gehaltene Aussage dar, die keinen Irrtum erregen könne.Ein Verstoß gegen §§ 43 b, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA liege hingegen vor, da der Anwalt in der Anzeige entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA zumindest sechs Arbeitsbereiche seiner Berufstätigkeit und zudem ohne die vorgeschriebene Differenzierung in Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführt habe.

Die Angabe „Zertifiziertes Qualitätsmanagement der anwaltlichen Dienstleistung nach DIN EN ISO 9001, 8.94“ in der Fußleiste eines anwaltlichen Briefbogens ist irreführend.

AGH NW, B. v. 5. Oktober 2001 - 2 ZU 7/01

Die Briefbogenangabe stelle in ihrer konkreten Formulierung, so der AGH in seiner Begründung, die anwaltliche Dienstleistung selbst als vermeintlichen Gegenstand der Zertifizierung dar. „Anwaltliche Dienstleistung“ sei im allgemeinen geläufigen Sprachverständnis nicht das Management des Anwaltsbüros, also die nur als organisatorisches Hilfsmittel zur Verfügung 0stehende Büroführung und -organisation, sondern die juristische und anwaltliche Arbeit schlechthin. Nach der DIN EN ISO 9001 werde aber gerade nicht die anwaltliche Dienstleistung, sondern das Kanzleimanagementsystem, also die Überprüfung der Büroorganisation und der technischen Kanzleiabläufe, zertifiziert. Dem entsprechend sei die Formulierung im Verkehrsverständnis irreführend. Ob das anwaltliche Dienstleistungs- und Kanzleimanagement überhaupt zertifizierbar ist, müsse nicht entschieden werden, da die beanstandete Formulierung schon keine wortgleiche Umsetzung der Zertifizierungsurkunde und damit bereits unwahr im Sinne des § 43 b BRAO und § 6 BORA sei.

Die Aufwendungen des Abwicklers sind nicht Teil der gem. §§ 53 Abs. 10 S. 5, 55 Abs. 3 S. 1 BRAO festzusetzenden Vergütung, für die die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge haftet. Vielmehr besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 53 Abs. 9 S. 2, 55 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 670 BGB ausschließlich gegenüber dem Vertretenen, also dem ehemaligen Rechtsanwalt, dessen Praxis abgewickelt wird.

AGH NW, B. v. 1. Februar 2002 - 2 ZU 24/01

Der Antragssteller begehrte die Festsetzung und Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Abwicklung für die Aufbewahrung und Vernichtung des übernommenen Aktenbestandes angefallen waren, durch die Rechtsanwaltskammer. Den gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH zurückgewiesen. Die Aufwendungen des Abwicklers seien nach der Systematik der BRAO nicht Teil der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Vergütung, für die sie wie ein Bürge haftet. Vielmehr sei der Ersatz der Aufwendungen in § 53 Abs. 9 S. 2 und die dort vorgenommene Verweisung auf § 670 BGB abschließend geregelt. Schuldner sei deshalb allein der ehemalige Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird. Zwar könne die Rechtsanwaltskammer trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung dem Abwickler verbindlich zusagen, neben der festgesetzten Vergütung auch sonstige Aufwendungen zu erstatten. Eine solche Zusage sei für den streitigen Teil der Aufwendungen aber nicht abgegeben worden.

Diplom Ökonom – Unzulässige Angabe auf Briefkopf

AnwGH Celle, Beschl. v. 27.04.2006 – AGH 18/05 = NJW-RR 2006, Heft 13 Fundstelle: NJW-Spezial 2006, S. 286 f. Die Aufführung eines Diplom-Ökonomen auf einem anwaltlichen Briefbogen ist zumindest dann unzulässig, wenn nicht zusätzlich auf eine bestehende Kooperation i. S. des § 8 BORA hingewiesen wird.

BRAO § 59 a; BORA §§ 8, 10

Diplom-Wirtschaftsjuristin auf dem Briefkopf

AnwGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2015 - 1 AGH 6/14 (2/4)

Fundstelle: NJW-Spezial 2015 S. 286

Firmiert ein Anwalt auf seinem Briefkopf gemeinsam mit einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH), ohne gleichzeitig die Art dieser Zusammenarbeit klarzustellen, kann hierdurch beim rechtsuchenden Publikum der irreführende Eindruck einer Sozietät erweckt werden.

Leitsatz des Autors NJW Spezial

BRAO §§ 31 Abs. 3 Nr. 7, 150 Abs. 1
Eintragung eines vorläufigen Berufsverbots in das Anwaltsverzeichnis
AnwGH München, Beschluss vom 25.11.2019 – BayAGH III – 4 - 9/19 = BeckRS 2019, 35051
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 94

Auch ein vorläufiges Berufsverbot ist nach seiner Verkündung und unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs ein bestehendes Berufsverbot und daher in die Anwaltsverzeichnisse einzutragen.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

 

 

191 b Abs. 2 S. 2 BRAO
Elektronische Wahl zur Satzungsversammlung
AGH Bayern, Urteil vom 20.7.2021 - BayAGH III-4-7/2019 = BeckRS 2021, 32123
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 703

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl ist nicht darin zu erblicken, dass bei einem zum Einsatz gekommenen Online-Wahlsystem nicht die Möglichkeit besteht, sich der Stimme zu enthalten.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 112 c; VwGO§ 114

Ermessen der Rechtsanwaltskammer bei der Beitragsermäßigung

AnwGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2015 - AGH 14/14

Fundstelle: NJW 2016, S. 175 f.

Bei der Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer hinsichtlich einer Beitragsermäßigung kann nicht darauf abgestellt werden, in welchem zeitlichen Umfang der Rechtsanwalt tätig ist; es ist aber nicht ermessensfehlerhaft, die Einkünfte des Rechtsanwalts aus anderen Einkommensquellen mit heranzuziehen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

FAO § 5 Abs. 1 Nr. 1
Fachanwaltstitel auch bei Online-Scheidungen möglich
AGH NRW, Urteil vom 29.04.2022 - 1 AGH 43/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 478

Eine persönliche Leistung eines Anwalts besteht in Fällen des formularmäßigen Massengeschäfts darin, zu erkennen und zu entscheiden, ob sich der vorgetragene Fall für eine formularmäßige Bearbeitung eignet, ob der Formulartext richtig verwendet worden ist oder ob in dem vorgelegten Fall aufgrund von Besonderheiten ein individueller Antrag formuliert werden muss.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

FAO § 15

Keine Fortbildung durch anwaltliche Tätigkeit

AnwGH Frankfurt a. M., Urt. v. 10.12.2012 – 1 AGH 1/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 127

Die regelmäßige und umfangreiche Bearbeitung von Mandaten aus einem Fachanwaltsgebiet entspricht lediglich der üblichen anwaltlichen Tätigkeit und stellt keine Fortbildung i. S. des § 15 FAO dar.

Leitsatz des Gerichts

FAO § 4 I, III

Keine „Alte-Hasen-Regelung“ beim Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.08.2006 – 1 ZU 63/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1471 ff. Auch eine umfangreiche praktische Tätigkeit eines Anwalts stellt grundsätzlich keinen Ersatz für den Erwerb theoretischer Kenntnisse nach § 4 I FAO dar. Dies gilt selbst dann, wenn diese das Maß dessen übersteigt, das üblicherweise durch die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

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