Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erfreulicherweise per Erlass festgelegt, dass das Bundeszentralamt für Steuern Verstöße gegen Meldepflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard bzw. dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorerst nicht zu verfolgen bzw. zu ahnden hat, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegen dem BMF-Schreiben als ausgenommene Konten behandelt werden. Der Erlass gilt zunächst bis zum 30.06.2023.

Die FIU (Financial Intelligence Unit) weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland in Kraft getreten sind oder demnächst in Kraft treten werden. In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben, insbesondere auch bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen im Sinne des GwG, zu beachten.

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von Rechtsanwältin Lena Koch, juristische Referentin der Rechtsanwaltskammer Hamm

Gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 und Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) ist die Rechtsanwaltskammer die zuständige Aufsichtsbehörde für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe kann die Rechtsanwaltskammer die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der aufgrund des GwG ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten

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