Das Konjunkturprogramm der Bundesregierung beinhaltet umfassende Fördermaßnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen, die wirtschaftlich nachteilig von der Corona-Pandemie betroffen sind. Die. „Überbrückungshilfe“ beantragen konnten seit dem 10.7.2020 jedoch nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – nicht jedoch die Anwaltschaft, obwohl sie aufgrund ihrer Zulassung das Recht zu umfassender rechtlicher einschließlich steuerrechtlicher Beratung und Vertretung ihrer Mandanten hat. Die BRAK hat dies als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und nachhaltige Störung von Mandatsbeziehungen kritisiert; Mandanten müssten sich deshalb mitten in einer Notlage einen neuen Berater für das Antragsverfahren suchen. Die BRAK daher in zahlreichen Schreiben die Einbeziehung der Anwaltschaft in die Überbrückungshilfe-Verfahren gefordert. Mit ihrer Forderung konnte sie sich nun durchsetzen:
Das BMWI beabsichtigt, die Anwaltschaft in den Antragsprozess zur Überbrückungshilfe einzubeziehen und arbeitet jetzt an einer technischen Lösung. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, wird die BRAK umgehend darüber informieren und ggf. auch eine Pressemitteilung veröffentlichen. Diese Informationen werden auch auf der Homepage der BRAK eingestellt werden.
Weiterführende Links:
- Präsidentenschreiben v. 10.7.2020 an das Bundeswirtschaftsministerium
- Präsidentenschreiben v. 7.7.2020 an den Bundesfinanzminister
- Präsidentenschreiben v. 23.6.2020 an den Bundesfinanzminister
- Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums zur Überbrückungshilfe