§ 11 Abs. 1 und 5 Satz 1 RVG; Nrn. 1000, 1003 VV RVG; §§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO
Bestrittene Ursächlichkeit der Mitwirkung am Einigungsvertrag ist ein außergebührenrechtlicher Einwand
BGH, Beschl. v. 29.4.2020 - XII ZB 536/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 290
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht
ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.
Leitsatz des Gerichts