Die BRAK begrüßt Pläne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht als verpflichtenden Bestandteil juristischen Studiums vorzusehen. Hierzu soll § 5a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) geändert werden.
Künftigen Jurist*innen müsse, wie die BRAK betont, von Beginn an ihre Verantwortung für einen funktionierenden Rechtsstaat vermittelt werden, indem ihr Blick für die Anfälligkeit des Rechts gegenüber ideologischer Einflussnahme geschärft werde. Daher sei eine Auseinandersetzung mit der Pervertierung des Rechtssystems in der Zeit des Nationalsozialismus im Rahmen der Ausbildung unabdingbar.
Die BRAK hält jedoch die vom Deutschen Juristen-Fakultätentag im Jahr 2018 vorgeschlagene Formulierung für geeigneter, wonach „Im gesamten Studium … gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zu kritischer Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern“ ist. Denn sie mache deutlich, dass sich die Gefahren für unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat nicht auf das NS-Unrecht beschränkten.
Diese Formulierung hat der Bundesrat in seinem Änderungsvorschlag zu dem Gesetzentwurf aufgegriffen, was die BRAK in ihrer weiteren Stellungnahme begrüßt. Darin befürwortet sie auch eine weitere geplante Ergänzung im DRiG, wonach sich angehende Jurist*innen aktiv mit der Bedeutung der ethischen Grundlagen des Rechts befassen sollen, um das Recht kritisch reflektieren zu können.
Zudem äußert die BRAK sich auch zu den im Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des notariellen Berufsrechts und weiterer Gesetze vorgesehenen Änderungen, die das juristische Studium und Referendariat betreffen. Dass die Bundesländer bei der Regelung der praktischen Studienzeiten, insb. deren Lage auch während der Vorlesungszeit, mehr Flexibilität erhalten sollen, begrüßt die BRAK. Sie regt jedoch eine Klarstellung an, dass durch Praktika der Besuch von Vorlesungen nicht beeinträchtigt werden darf. Sie begrüßt ferner, dass der juristische Vorbereitungsdienst künftig in Teilzeit in maximal zweieinhalb Jahren abgeleistet werden können soll. Die Anwaltsstation dürfe dabei jedoch nicht zur „Verfügungsmasse“ werden.
Den Vorschlag, auf die Bildung und Ausweisung einer Gesamtnote auf dem Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung zu verzichten, lehnt die BRAK hingegen ab. Der Verzicht auf eine Gesamtnote widerspreche nicht nur dem Bericht des Ausschusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung (KOA), sondern auch der Auffassung der Fakultäten, der Berufsverbände und der Studierenden, die nahezu einhellig die Abschaffung der Gesamtnote ablehnen, weil hierdurch die Schwerpunktbereiche abgewertet würden. Die BRAK schlägt vor, grobe einheitliche Prüfungskriterien für die Schwerpunktbereiche bundesweit festzulegen.
Weiterführende Links:
- BRAK-Stellungnahme Nr. 17/2021 (zum Referentenentwurf)
- BRAK-Stellungnahme Nr. 20/2021 (zu den Änderungsanträgen des Bundesrates)
- Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 20/21 (Beschluss) – unter Nr. 18)