Aus Sicht der Datenschutzkonferenz ist ein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook Fanpages nicht möglich. Das betrifft auch Fanpages von Kanzleien. Die BRAK informiert hierüber in einem aktuellen Merkblatt.

Die in der Datenschutzkonferenz (DSK) zusammengeschlossenen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder kommen in einem Kurzgutachten zu dem Ergebnis, dass sich Facebook Fanpages nicht datenschutzkonform betreiben lassen. Grund dafür sei der unklare Umfang, in dem Daten durch die Firma Meta Inc. (vormals Facebook) verarbeitet werden. Zudem fehlten Informationen, so dass sich die Datenverarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände der DSGVO (insb. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a, f und g) stützen lasse. Ebenfalls fehle es an der für das Setzen von Cookies nötigen Einwilligung.

Die Datenschutzbehörden haben daher beschlossen, den Einsatz solcher Fanpages bei öffentlichen Stellen zu ermitteln und drauf hinzuwirken, dass dieser eingestellt werde, falls – wie angesichts des Gutachtens im Regelfall zu erwarten – der Nachweis eines datenschutzrechtskonformen Betriebs nicht erbracht werde.

Mittelfristig könnte es auch zu Beanstandungen gegenüber privaten Verantwortlichen kommen, und damit auch gegenüber Anwältinnen und Anwälten, die für ihre Kanzleien Facebook Fanpages betreiben. Anlass hierfür könnten insbesondere Beschwerden Betroffener sein. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Betroffene unter Hinweis auf das Kurzgutachten der DSK Ansprüche gegenüber Kanzleien geltend machen könnten.

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