Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts hat der Bundesrat eine Stellungnahme beschlossen. Unter anderem will er die in § 8a BerHG-E bislang vorgesehene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu der Frage, ob die Beratungsperson Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht gegeben waren, umkehren.
Bei dem in § 8a Abs. 1 Satz 1 BerHG-E geregelten Fortbestand des Vergütungsanspruchs handele es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Zahlungspflicht der Staatskasse nur bestehe, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung aufrecht erhalten bleibe, heißt es zur Begründung in der Stellungnahme. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen solle daher von der Beratungsperson zu tragen sein, die sich auf die für sie günstige Rechtsfolge dieser Ausnahmeregelung berufe. Nur die Beratungsperson könne im Übrigen die Indiztatsachen vortragen, anhand derer zu beurteilen sei, ob die subjektiven Voraussetzungen für den Fortbestand des Vergütungsanspruchs gegeben seien.
Die von der BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf zusätzlich kritisierten Punkte, wie unter anderem die eingeschränkte Beiordnung in Scheidungssachen und die Erweiterung des Beschwerderechts der Staatskasse werden vom Bundesrat nicht angesprochen.
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