Im Falle eines Mehrvergleichs ist ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtzeitig, wenn er nach Protokollierung des Vergleichs und noch vor Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Der Antragsteller erhob im zugrunde liegenden Fall Klage vor dem Arbeitsgericht, für die ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich, welcher nicht nur die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche erfasste, sondern weiter gehende Regelungen traf. Nach Protokollierung dieses Vergleichs stellte der Prozessvertreter des Klägers den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des Vergleichs. Das LAG nahm an, dass der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen war, weil er erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt wurde.
Das BAG entscheid nun, dass dies nicht der Fall sei. Entgegen der Auffassung des LAG sei der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb abzulehnen, weil der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag verspätet angebracht habe. Die Antragstellung sei rechtzeitig erfolgt, da der Antrag zumindest noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung sei das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht beendet. Nach Abschluss der Instanz sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbstverständlich nicht mehr möglich. Abgeschlossen sei die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich aber erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wurde, geschlossen sei. Zwar ende die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss stehe jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfalle, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen könne. Deshalb genüge es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.
BAG , Beschl. v. 16.02.2012 - 3 AZB 34/11