Neuregelung zur Kronzeugenregelung

Das Bundeskabinett hat im Mai den Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe beschlossen. Mit der geplanten Neuregelung soll der alte Rechtsstand wieder hergestellt werden, wonach zwischen der Tat des Kronzeugen und derjenigen, zu der er Aufklärungs- oder Präventionshilfe leistet, ein Zusammenhang bestehen musste, um eine Strafmilderung zu erreichen. Der geltende § 46b StGB erlaubt hingegen Strafmilderungen auch bei aufklärenden Aussagen zu völlig anderen Taten, die die Tatschuld nicht unmittelbar zu mindern vermögen.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zwar ihre grundsätzlichen Bedenken gegen den § 46b StGB aufrechterhalten, gleichzeitig jedoch die Wiederaufnahme des Konnexitätserfordernisses begrüßt. Nur derjenige, der eine mit der eigenen Tat im Zusammenhang stehende Tat offenbart, werde glaubhaft machen können, dass er sich von dem kriminellen Umfeld, in dem (auch) seine Tat begangen wurde, lösen will. Durch das Erfordernis der Konnexität werde die Privilegierung des "Kronzeugen" im Hinblick auf das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der materiellen Gerechtigkeit eher legitimiert. Außerdem werde der Zweck der Vorschrift, geschlossene Täterkreise aufzubrechen, eher erreicht.

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