Anordnung der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 9 Abs. 4 GWG

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat aufgrund der Befugnis nach § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 GwG i.d.F. vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2959) am 10.05.2012 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Diese Anordnung wird in den BRAK-Mitteilungen (Heft 4/2012) im August 2012 bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.

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