Der Auftraggeber eines Rechtsanwaltes kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen, denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.
Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf der Klage auf Zahlung des ungekürzten Anwaltshonorars stattgegeben. Anwaltlicher Tätigkeit liege in der Regel ein Dienstvertrag zugrunde; denn der Anwalt schuldet jeweils durch den konkreten Auftrag im Einzelnen spezifizierte Dienste und dabei grundsätzlich das bloße Tätigwerden, keinen Erfolg. Nur im Einzelfall, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf eine spezifische, erfolgsorientierte Einzelleistung beschränkt, kann ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen.
Der vereinbarte Vergütungsanspruch werde daher auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen sei, so das OLG Düsseldorf. Eine Ausnahme bestehe in analoger Anwendung des § 654 BGB nur dann, wenn der Rechtsanwalt Parteiverrat begehe.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2011 – I-24 U 50/10