Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auch, so der BGH, durch das RVG nicht ausgeschlossen werde. Für einen Auftraggeber, der auf Grund einer grundlosen Kündigung durch den Rechtsanwalt einen anderen Prozessbevollmächtigten mandatieren muss, für den die gleichen Gebühren erneut entstehen, seien die Leistungen seines bisherigen Anwaltes nutzlos geworden. Daher gehe der Vergütungsanspruch unter.
Würde man dem Rechtsanwalt dagegen die Möglichkeit geben, durch die nach § 627 Abs. 1 BGB ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässige Kündigung des Mandatsverhältnisses den Auftraggeber dem Risiko auszusetzen, dass er die gleichen Gebühren noch einmal entrichten müsse, hätte der Anwalt ein Instrument, jederzeit höhere als die gesetzlichen Gebühren durchzusetzen.
BGH, Urt. v. 29.9.2011 – IX ZR 170/10