Stellungnahme der BRAK zum geplanten § 43d BRAO

Der Bundesrat hat im Juli den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung eingebracht. Danach sollen fernmündlich abgeschlossene Verträge, die im Rahmen eines Werbetelefonates zustande gekommen sind, nur dann wirksam werden, wenn sie vom Verbraucher innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt wurden.

Mit dem Ziel, Verbraucher besser vor unseriösen Inkassodienstleistern zu schützen, sollen im Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmte Informationspflichten eingeführt werden. Durch eine Änderung der BRAO sollen diese Pflichten auch für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, gelten. Der Inkassodienstleister würde danach verpflichtet, dem Schuldner, der der Forderung widerspricht, die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses zu erläutern.

Die BRAK lehnt in ihrer Stellungnahme die geplante Neuregelung vehement ab. Der Vorschlag sei systemwidrig und zudem überflüssig, heißt es in dem Papier. Der durch Art. 12 GG verankerte Grundsatz der freien und selbstverantworteten Berufsausübung verbiete es, in das anwaltliche Berufsrecht eine Pflicht gegenüber Dritten aufzunehmen. Ähnlich hatte auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf argumentiert: Rechtsanwälte seien die berufenen Vertreter ihrer Mandanten und allein deren Interessen verpflichtet. Es wäre mit der Funktion des Rechtsanwaltes als Parteivertreter nicht zu vereinbaren, ihm Berufspflichten aufzuerlegen, die allein der Unterrichtung und Aufklärung der Gegenpartei dienen und, so die Bundesregierung, ihn bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten Einschränkungen unterwirft, die geeignet sein können, das besondere gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu beeinträchtigen.

Weiterführende Links

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung inkl. Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6482)

Stellungnahme der BRAK Nr. 52/2011