Die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister soll künftig zentral beim Bundesamt für Justiz liegen. Der jüngst vorgelegte Regierungsentwurf bringt Klarstellungen bei Bußgeldern und ergänzende Regelungen im anwaltlichen Berufsrecht.
Das Bundesministerium der Justiz hat Ende Juli den Regierungsentwurf für das geplante „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt. Im Kern regelt das Gesetz, dass Rechtsdienstleister, die sich nach § 10 RDG registrieren müssen, künftig der zentralen Aufsicht durch das Bundesamt für Justiz unterstellt werden. Dazu zählen etwa Inkassodienstleister und Rentenberaterinnen und -berater; von der Registrierung als Inkassodienstleister machen häufig auch Legal Tech-Anbieter Gebrauch. Neben der zentralen Aufsicht schafft das Gesetz auch einen umfassenden Sanktionsrahmen für geschäftsmäßige unbefugte Rechtsdienstleistungen.
Gegenüber dem Referentenentwurf des Gesetzes, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf keine inhaltlichen Änderungen des RDG. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch eine Klarstellung zur zukünftigen Gestaltung der Bußgeldbewehrung ergänzt. Danach sollen u.a. studentische Law Clinics nicht mit Bußgeldern belegt werden, wenn die fachliche Anleitung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht; vielmehr solle dann, wie schon bisher, geprüft werden, ob begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen und ob deshalb die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen zu untersagen ist.
Klargestellt wird außerdem, dass die Befugnis der Rechtsanwaltskammern, gegen unbefugt Rechtsdienstleistende nach dem UWG und dem UKlaG vorzugehen, von der neuen Bußgeldbewehrung unberührt bleibt.
Der Regierungsentwurf bringt ferner – neben einer klarstellenden Regelung für Patentanwaltsgesellschaften in § 59c I 1 BRAO-E – eine praktisch wichtige Änderung im Bereich der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften. In § 59o IV BRAO wird nunmehr klargestellt, dass für die Berechnung der zulässigen Jahreshöchstleistung der Versicherung einer Berufsausübungsgesellschaft lediglich die anwaltlichen Gesellschafter relevant sind. Damit kommt der Gesetzgeber einer Anregung der BRAK nach. Diese hatte darauf hingewiesen, dass in der Praxis Unsicherheiten bestehen, ob der Begriff „Gesellschafter“ nur die anwaltlichen Gesellschafter erfasst oder die Gesellschafter aller Berufsgruppen. Die Beschränkung auf anwaltliche Gesellschafter entspricht dem Verständnis des insoweit gleichlautenden, aktuell noch geltenden § 59j II 2 BRAO.
Eine Klarstellung wird auch in § 207a II BRAO für die Versicherung ausländischer Anwaltsgesellschaften eingefügt. Danach kommt es für die Berechnung der Jahreshöchstleistung auf die Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung an und nicht auf die weltweite Zahl der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer.
Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.
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