Seit dem 1.8.2022 gelten eine Reihe neuer berufsrechtlicher Regelungen für Anwältinnen und Anwälte. Unter anderem wird die Berufsausübungsgesellschaft umfassend neu geregelt und berufsrechtliche Kenntnisse werden verpflichtend. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Zum 1.8.2022 sind die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Kraft getreten. Das auch als „große BRAK-Reform“ bezeichnete Gesetz bringt weitreichende Änderungen für Anwältinnen und Anwälte.
Umfassend neu geregelt und vereinheitlicht wurde das Recht der Berufsausübungsgesellschaften sowohl in der BRAO als auch in der PAO und im StBerG. Die Berufsausübungsgesellschaft ist nunmehr selbst Trägerin berufsrechtlicher Rechte und Pflichten und bedarf der Zulassung durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Hierfür läuft eine Übergangsfrist bis zum 1.11.2022. Nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften, in denen nur Anwältinnen und Anwälte bzw. sozietätsfähige Berufs zusammengeschlossen sind, brauchen keine Zulassung, können sie aber fakultativ beantragen.
Zusammenschlüsse sind ab jetzt in sämtlichen Rechtsformen des deutschen Rechts zulässig; auch mehrstöckige Gesellschaften werden möglich. Außerdem können Anwältinnen und Anwälte sich ab jetzt mit Angehörigen aller freien Berufe (mit Ausnahme von Maklerinnen und Maklern) beruflich zusammenschließen. Weiterhin nicht zulässig ist eine reine Kapitalbeteiligung an Anwaltsgesellschaften.
Neu geregelt wurde unter anderem auch die Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften.
Zudem wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auch für Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen. Für bereits zugelassene Berufsausübungsgesellschaften legt die BRAK ab dem 1.9.2022 Postfächer an, damit diese Zeit zur Bestellung ihrer beA-Karten haben. Ab dann ist auch die Erstregistrierung für sie möglich. Zur Beantragung und Erstregistrierung des Gesellschafts-beA hat die BRAK umfangreiche Informationen publiziert.
Seit dem 1.8.2022 muss, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will, außerdem Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen. Die neue Pflicht gilt für alle, die ab diesem Stichtag zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Sie müssen innerhalb eines Jahres ab Zulassung an einer Fortbildung im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden teilnehmen; dabei zählen auch bis zu sieben Jahre vor der Zulassung absolvierte Veranstaltungen.
Weiterführende Links:
Überblick zur großen BRAO-Reform:
Berufsausübungsgesellschaften:
- Schaeffer, BRAK-Mitt. 2022, 122
- Dahns, BRAK-Magazin 3/2022, 14 (insb. zur Versicherungspflicht)
- Zimmermann/Dörne, BRAK-Mitt. 2022, 74 (ebenfalls zur Versicherungspflicht, insb. von LLPs)
beA für Berufsausübungsgesellschaften:
- von Seltmann, BRAK-Magazin 3/2022, 10 (zum beA für Berufsausübungsgesellschaften)
- von Seltmann, BRAK-Magazin4/2022, 10 (im Erscheinen; zum beA für Berufsausübungsgesellschaften)
- beA-Sondernewsletter 9/2022 v. 26.7.2022
- Informationen zur Bestellung von beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften
Fortbildung im Berufsrecht:
- Heyder, BRAK-Mitt. 2022, 190 (im Erscheinen; auch zum neuen § 5a BORA)
- von Lewinski, BRAK-Mitt. 2021, 223 (insb. zur Frage, ob man die Berufsrechtskenntnisse via eLearning erwerben kann)