In einer aktuellen Stellungnahme zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren kritisiert die BRAK bestimmte Maßnahmen der verdeckten Ermittlung im öffentlichen Raum sowie in Wohnräumen nach dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns als verfassungswidrig.
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK sich umfassend zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das im Jahr 2020 verabschiedete Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) geäußert.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen des SOG M-V ermöglichen die verdeckte Ermittlung im öffentlichen Raum durch Aufnahmen, Ermittlungspersonal und Vertrauensleute sowie die verdeckte Überwachung von Wohnraum, Telekommunikation und informationstechnischen Systemen. Ferner erlauben sie die offene Ermittlung durch Drohnen sowie Rasterfahndungen. Zudem regelt das SOG M-V insofern den Schutz des Kernbereichs privater Lebensführung sowie die Befugnisse des/der Landesdatenschutzbeauftragten.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf eine Verletzung ihrer Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG), auf Sicherheit und Integrität informationstechnischer Systeme (sog. „IT-Grundrecht“, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) sowie des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 I GG). Eine der Beschwerdeführerinnen ist Anwältin und in Strafverfahren Personen, die mit gegenüber der Gesamtbevölkerung signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit als Zielperson von Überwachungsmaßnahmen in Betracht kommt oder bei der Überwachung einer Zielperson miterfasst werden. Die weiteren Beschwerdeführer sind ein Journalist, eine exponierte politische Aktivistin, die Demonstrationen und politische Protestaktionen organisiert, sowie zwei Personen aus der Fußballfanszene.
In ihrer Stellungnahme hält die BRAK die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit sie auf eine Verletzung des Grundrechts auf Sicherheit und Integrität informationstechnischer Systeme gestützt wird. Sie sieht keinen Eingriff in jenes Grundrecht durch Verletzung einer Schutzpflicht. Hinsichtlich der übrigen als verletzt gerügten Grundrechte hält sie die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Die gerügten Überwachungsmaßnahmen wirkten allesamt verdeckt oder jedenfalls faktisch verdeckt. Die Klagebefugnis ergebe sich deshalb gerade aus den nicht hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten.
Die BRAK setzt sich mit den Rügen im Detail auseinander und legt ausführlich dar, aus welchen Gründen sie die Eingriffsnormen des SOG M-V für verfassungswidrig hält. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, dass die in Frage stehenden Überwachungsmaßnahmen allesamt heimlich erfolgen und Betroffene daher keine Möglichkeit haben, Grundrechtseingriffe zu verfolgen. Daher sieht die BRAK etwa hinsichtlich der Überwachung des öffentlichen Raumes durch Drohnen auch das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG) als verletzt an.
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