Das strafrechtliche Sanktionensystem soll überarbeitet werden. Ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums beabsichtigt Änderungen unter anderem bei Ersatzfreiheitsstrafen, um die Resozialisierung zu stärken. Änderungen sind außerdem bei der Strafzumessung und bei Maßregeln geplant.
Mit dem Ende Juli vorgelegten Entwurf für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der in Strafverfahren zu verhängenden Sanktionen. Damit wird eines der Projekte angegangen, das sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vorgenommen hatten.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, Ersatzfreiheitsstrafen zu halbieren. Künftig sollen danach zwei Tagessätze einer Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen; bislang entsprach ein Tagessatz einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Ziel ist es, die Dauer von Ersatzfreiheitsstrafen zu halbieren, da diese meist bei Bagatelldelikten verhängt werden und ihr Vollzug in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung der Täter leiste.
Zudem sollen bei der Strafzumessung künftig auch menschenverachtende Beweggründe und Ziele berücksichtigt werden. Bislang werden hierbei insbesondere rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Beweggründe und Ziele berücksichtigt; künftig sollen ausdrücklich auch geschlechtsspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Umstände einbezogen werden. Die Regelung ist eine Reaktion auf sog. Hassdelikte gegen Frauen und gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- oder intersexuelle Menschen.
Bei der Strafaussetzung zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt und der Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen soll die Möglichkeit einer Therapieweisung ausdrücklich normiert werden. Bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt soll zusätzlich die Anordnung von „sonst gemeinnützigen Leistungen“, insbesondere also einer Arbeitsauflage, ermöglicht werden.
Überarbeitet werden außerdem die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Ziel dieser Reform des Maßregelrechts ist es, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wieder stärker auf die Personen zu konzentrieren, die aufgrund ihres übermäßigen Rauschmittelkonsums tatsächlich der Behandlung in einer solchen Einrichtung bedürften.
Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.
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