Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 05.12.2012 ist am 11.12.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zuvor hatte der Bundestag einstimmig den Regierungsentwurf in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung (BT-Drucks. 17/11385) angenommen. Durch das Gesetz wird die Pflicht zu einer Rechtsbehelfsbelehrung in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingeführt, in denen die anwaltliche Vertretung nicht obligatorisch ist. Unter anderem wird ferner in der Zivilprozessordnung die Gesamtsumme der pfändungsfreien Beiträge für den Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbstständiger erhöht und die Ansparphase bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Im Rahmen der geplanten Änderungen des FamFG sind mit Ausnahme einer Änderung des § 298 FamFG lediglich noch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Das Gesetz tritt am 01.01.2014 in Kraft.
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