Auch zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts haben BRAK und DAV erneut eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Darin begrüßen die beiden Organisationen insbesondere die Klarstellung im Regierungsentwurf, dass die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG darstellt. Mit dieser Regelung begegnet der Regierungsentwurf der Kritik in der gemeinsamen Stellungnahme von BRAK und DAV, die darauf hingewiesen hatten, dass es für die Anwaltschaft nicht hinnehmbar ist, dass künftig der bedürftige Rechtsuchende darauf verwiesen wird, entweder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der unentgeltlich tätig zu werden bereit ist, oder der sich zum Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung bereit erklärt.

Aufrechterhalten wird dagegen die Kritik an der Möglichkeit, in einfach gelagerten Scheidungsfällen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes des Schwächeren, der sehr eingeschränkten Beratungshilfebewilligung in Familiensachen zur außergerichtlichen Klärung etwa der Folgesachen und der Waffengleichheit der Prozessparteien nicht hinnehmbar.
Ebenso abgelehnt wird die vorgesehe Erweiterung des Beschwerderechts der Staatskasse. Die Neuregelung schaffe zumindest für den beigeordneten Rechtsanwalt eine unzumutbare und das Verfahren verunsichernde Unklarheit über den Bestand der Beiordnung, heißt es in der Stellungnahme.

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