Am 29. November haben im Bundestag die Beratungen zu dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte begonnen. Mit dem geplanten Gesetz soll es Schuldnern ermöglicht werden, das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach drei oder fünf Jahren zu beenden, wenn sie innerhalb der genannten Zeiträume eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen. Zugleich ist vorgesehen, das Restschuldbefreiungsverfahren umzugestalten, um so Schwachstellen im geltenden Recht zu beheben. Insbesondere werden verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgeschlagen.

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte die BRAK grundsätzlich die geplante Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens begrüßt. Sie befürchtet jedoch auch, dass durch die angestrebte Neuregelung das Recht des Verbraucherinsolvenzverfahrens insgesamt komplizierter wird. Sie schließt sich in ihrer Einschätzung dem Bundesrat an, der in seiner Stellungnahme angeregt hatte, entweder die Unterscheidung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren vollständig aufzugeben und den Ausschluss von Eigenverwaltung sowie die außergerichtliche Einigung in den Allgemeinvorschriften zu platzieren oder anstelle einer Öffnung des Planverfahrens für Verbraucherinsolvenzen ein schlank gehaltenes, selbstständiges Verfahren zur gerichtlichen Herbeiführung einer Einigung auf der Basis eines Schuldenbereinigungsplans zu schaffen.
Abgelehnt wird von der BRAK allerdings die vorgesehene Einführung von Sonderregelungen für einzelne Gläubigergruppen, wie z. B. den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger.

Weiterführende Links: