Die BRAK wendet sich in einer Stellungnahme nachdrücklich gegen die im Achten GWB-Änderungsgesetz vorgesehene Änderung der §§ 30, 130 OWiG. Diese Änderung ist erst auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie in den Gesetzentwurf, der die wettbewerblichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle, der Missbrauchsaufsicht und des Verfahrens bei Kartellverstößen, weiter modernisieren und optimieren soll, aufgenommen worden. Das Gesetz wurde am 18.10.2012 vom Bundestag verabschiedet.

Die BRAK kritisiert die Neuregelung, durch die der Bußgeldrahmen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen erheblich erweitert wird, als nicht durchdacht, lückenhaft und verfassungsrechtlich bedenklich. Die Änderung zielt auf große Unternehmen, werde aber überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen treffen, für die ein Bußgeldrahmen bis zu zehn Millionen Euro gänzlich überzogen erscheint, und betreffe auch politische Parteien, Gewerkschaften, Städte und Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alles das bedarf eingehender und grundsätzlicher parlamentarischer Diskussion, die im Gesetzgebungsverfahren des 8. GWB-ÄndG nicht stattgefunden hat, heißt es in der Stellungnahme. Daher fordert die BRAK den Gesetzgeber auf, das mögliche Vermittlungsverfahren zum 8. GWB-ÄndG auf die Änderung der §§ 30, 130 OWiG zu erstrecken und diese zurückzuziehen.

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