Die Kosten für Errichtung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darf die BRAK von den Rechtsanwaltskammern erheben, die diese auf ihre Mitglieder umlegen können. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden. Der klagende Rechtsanwalt hatte sich gegen die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 gewandt, zu deren Zahlung ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer (zusammen mit dem Kammerbeitrag für das Jahr 2016) aufgefordert hatte. Er blieb damit beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg; der BGH lehnte die beantragte Zulassung der Berufung ab.

Die Umlage der Kosten setze – so der BGH – nicht voraus, dass das beA empfangsbereit sei. Denn die Kosten fielen bereits während der Entwicklung des Postfachs und nicht erst mit dessen abgeschlossener Einrichtung an, daher entstehe der durch Beiträge der Kammern zu deckende Bedarf der BRAK ebenfalls bereits vorher. Zudem betonte der BGH, dass die Zulässigkeit der Umlage nicht davon abhänge, ob der Kläger das beA nutze. Denn die Kosten entstünden der BRAK aufgrund der Einrichtung des beA als ihrer gem. § 31a I 1 BRAO übertragenen Aufgabe, und nicht aufgrund der Nutzung des Postfachs durch einzelne Rechtsanwälte.

BGH, Beschl. v. 25.6.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18