von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 16.4.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 2/2018)

 

Wie jedes Frühjahr verschicken die Rechtsanwaltskammern derzeit ihre Beitragsbescheide. Sie enthalten auch den Anteil bzw. die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – ausgerechnet jetzt, wo das System seit Weihnachten nicht mehr nutzbar ist. Viel Unmut erreicht deshalb die Kammern und die BRAK. Das ist Grund genug, die Hintergründe einmal zu erläutern.

 

Elektronischer Rechtsverkehr als gesetzliche Aufgabe

Die beA-Beiträge bzw. -Umlagen, welche die Kammern von ihren Mitgliedern erheben, sind keine Gebühren für die Nutzung des beA. Vielmehr werden damit die Kosten für eine der BRAK gesetzlich übertragene Aufgabe – Entwicklung, Pflege und Betrieb des beA – gedeckt:
Nach § 177 II Nr. 7 BRAO hat die BRAK die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen.

§ 31a BRAO konkretisiert: Die BRAK hat für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein beA empfangsbereit einzurichten. Diese Aufgabenzuweisung ist verfassungsgemäß, wie u.a. das BVerfG (BRAK-Mitt. 2018, 31; s. auch BGH, BRAK-Mitt. 2016, 94) bestätigt hat.

Finanzierung von BRAK, Kammern und beA

Zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhebt die BRAK nach § 178 I BRAO Beiträge von ihren Mitgliedern, den Rechtsanwaltskammern. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags setzt die Hauptversammlung der BRAK fest (§ 178 II BRAO), und zwar jeweils für das Folgejahr. Die Kammern wiederum erheben Beiträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den in ihrem Bezirk zugelassenen Anwältinnen und Anwälten. Über die Höhe des Beitrags und etwaiger Umlagen entscheidet gem. § 89 II BRAO die Kammerversammlung.

Für Entwicklung, Pflege und Betrieb des beA erhebt die BRAK von den Kammern einen gesonderten Beitragsanteil. Auch hierüber entscheidet die Hauptversammlung der BRAK. Die Kammern reichen diesen Beitragsanteil an ihre Mitglieder weiter, als Teil des Kammerbeitrags oder als Umlage; einige Kammern finanzieren den beA-Beitragsanteil teilweise aus ihrem Vermögen.

Beitrag 2018 rechtskräftig beschlossen

Für das Jahr 2018 hat die BRAK-Hauptversammlung im Mai 2017 beschlossen, dass die Kammern pro Mitglied einen beA-Beitrag von 58 Euro, fällig am 31.3.2018, abzuführen haben. Bei der Entscheidung über den Etat für das beA werden u.a. die voraussichtlichen Kosten für Betrieb, Entwicklung, Personal und Sachmittel, aber auch des bundesweiten einheitlichen Anwaltsverzeichnisses einbezogen. Überschüsse aus dem Vorjahr werden jeweils in die nächsten Haushaltsjahre vorgetragen; so wurde z.B. der Beitrag für 2018 um 9 Euro gegenüber dem Vorjahr reduziert.

Angesichts des Ausfalls des beA seit Ende 2017 fordern manche, die BRAK solle im Jahr 2018 keine beA-Beiträge erheben. So verständlich der darin zum Ausdruck kommende Unmut ist, er ändert nichts daran, dass der Haushalt der BRAK für das Jahr 2018 rechtskräftig beschlossen wurde. Eine Nichtzahlung seitens der regionalen Kammern könnte dazu führen, dass laufende Kosten, etwa für Personal und Betrieb, nicht mehr aufgebracht werden könnten. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Atos verpflichten die BRAK-Hauptversammlung auch nicht dazu, mittels eines Nachtragshaushalts den beA-Beitragsanteil anzupassen und teilweise an die Kammern zurückzuerstatten. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden in jedem Fall eingehalten und auch in den nächsten Jahren wird die Festsetzung des beA-Beitrags für das Folgejahr die konkreten Ausgaben berücksichtigen. Kommt es (etwa aufgrund von Schadensersatz) zu Minderausgaben gegenüber der Planung, wird der beA-Beitrag der Folgejahre entsprechend reduziert. Festzuhalten ist, dass alle regionalen Kammern nur den beA-Beitrag an die BRAK abführen, der für die Aufgabenerfüllung der BRAK erforderlich ist.

Über den beA-Beitrag 2018 hat die Präsidentenkonferenz bei ihren Sitzungen im Januar eingehend diskutiert. Anträge, die BRAK solle den beA-Beitrag nicht oder erst später einziehen, wurden mit großer Mehrheit abgelehnt. Über den beA-Beitragsanteil für das Jahr 2019 wird die Ende April tagende Hauptversammlung entscheiden.