Bei noch nicht verwirklichten Sachverhalten kann bei den Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft eingeholt werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in dem nunmehr neu gefassten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.12.2003 IV A 4 – S 0430 – 7/03 Deutsches Steuerrecht 2004, 316 geregelt. Ein gewisser Formalismus ist einzuhalten. Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, Steuer-Nr.),
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten,
im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ
gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung an Anlagen
nur als Beleg),
- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,
- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des
eigenen Rechtsstandpunktes,
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden
Rechtsfolgen nicht ausreichen),
- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen
Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung
erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Eine verbindliche Auskunft erlangt nur Bindungswirkung, soweit sich der verwirklichte Sachverhalt mit dem Antrag deckt.
In Lohnsteuerfragen kann Auskunft vom Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe des § 42 e EStG verlangt werden (Anrufungsauskunft).
Stand: März 2004