Steuerrechtlicher Hinweis Verbindliche Zusage und verbindliche Auskunft erarbeitet von RA Dr. Klau Im Anschluss an eine Außenprüfung kann von den Finanzbehörden eine verbindliche Zusage gemäß § 204 AO verlangt werden, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird. Ein derartiger Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage ist insbesondere dann geboten, wenn sich wiederholende Sachverhalte oder Dauersachverhalte in der Außenprüfung bei einer streitigen Rechtslage so beurteilt worden sind, wie dies der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen entspricht. Ohne eine verbindliche Zusage würde nämlich wegen des sogenannten Abschnittsprinzips die Beurteilung der Außenprüfung nur für den Prüfungszeitraum gelten. Für einen nachfolgenden Prüfungszeitraum bestünde keine Bindung; die Sachverhalte dürften rechtlich anders beurteilt werden.

Bei noch nicht verwirklichten Sachverhalten kann bei den Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft eingeholt werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in dem nunmehr neu gefassten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.12.2003 IV A 4 – S 0430 – 7/03 Deutsches Steuerrecht 2004, 316 geregelt. Ein gewisser Formalismus ist einzuhalten. Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

- Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, Steuer-Nr.),
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung, Verweisung an Anlagen nur als Beleg),
- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,
- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),
- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Eine verbindliche Auskunft erlangt nur Bindungswirkung, soweit sich der verwirklichte Sachverhalt mit dem Antrag deckt.

In Lohnsteuerfragen kann Auskunft vom Betriebsstättenfinanzamt nach Maßgabe des § 42 e EStG verlangt werden (Anrufungsauskunft).

Stand: März 2004