Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden im Sinne des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät.
Dass die Kundgabe so genannter Außen- bzw. Scheinsozietäten, bei denen tatsächlich keine Sozietät besteht, zulässig ist, wird inzwischen im Schrifttum nicht mehr bestritten. Nun hat auch der BGH seine alte Rechtsprechung aus dem Jahre 1990 (BGHSt 37, 220) aufgegeben. Seinerzeit hatte der BGH noch entschieden, dass sich wettbewerbswidrig verhalte, wer nach außen wahrheitswidrig den Anschein erweckt, sich mit einem anderen Rechtsanwalt in einer Sozietät zusammengeschlossen zu haben, obwohl nur eine Scheinsozietät vorliegt. Diese Sichtweise erachtet der BGH nun für überholt. Der gebräuchliche Begriff der "Sozietät" habe seit einiger Zeit an Konturen verloren. Auch im Schrifttum werde (immer häufiger) die Ansicht vertreten, dass unter dem Begriff "Sozietät" jegliche Form gemeinsamer anwaltlicher Berufsausübung verstanden werde.
BGH, Urt. v. 12.7.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11
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