Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Anfang Mai hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess beschlossen. Der Entwurf führt eine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen die anwaltliche Vertretung nicht obligatorisch ist, ein. Diejenigen Rechtsbehelfe, über die zu belehren ist, werden ausdrücklich aufgezählt. Die unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung wird bei einem Wiedereinsetzungsantrag berücksichtigt.

Die BRAK hatte im vergangenen Jahr eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abgegeben. Sie begrüßt die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich. Es sei zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nicht fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe sinnvoll und bürgerfreundlich, in der anfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu informieren, heißt es in der Stellungnahme. Kritisch äußert sich die Kammer dagegen zu der Einschränkung, dass nur belehrt werden muss, wenn eine Anfechtung überhaupt statthaft ist. Es sollte nach Ansicht der BRAK auch darüber belehrt werden, dass eben kein Rechtsmittel möglich ist. Dies nicht zuletzt auch im Interesse einer Vermeidung unzulässig eingelegter Rechtmittel.

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