Eine GmbH, bei der die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Patentanwälten zusteht, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Zur Begründung führte der BGH in seiner Entscheidung aus, dass Patentanwälte zwar Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein können, die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte müsse jedoch gemäß § 59e II 1 BRAO zwingend Rechtsanwälten zustehen. Dieses Erfordernis verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Ziel dieser Normen sei es, dass die anwaltlichen Berufsträger innerhalb der Gesellschaft nicht von Angehörigen anderer sozietätsfähiger Berufe majorisiert werden. Dadurch werde die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung in der GmbH gegen berufsfremde Einflussnahmen durch nichtanwaltliche Gesellschafter abgesichert. Obwohl es für Personengesellschaften keine entsprechenden Vorschriften gibt, könne hierin kein Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen werden. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst zur Anwaltschaft zugelassen werde. Sozietät und Partnerschaftsgesellschaft seien dagegen trotz ihrer Rechtsfähigkeit nicht Träger der Berufszulassung. Sie stützten sich in ihrer Tätigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter und müssten sich in deren Grenzen bewegen. Bei der als GmbH organisierten Rechtsanwaltsgesellschaft werde die Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten gegen denkbare berufsfremde Einflüsse innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Sicherung der anwaltlichen Leitungsmacht erreicht. Die anwaltliche Tätigkeit innerhalb der gemischten Rechtsberatersozietät, die allgemeine Rechtsdienstleistung erbringt, bedürfe einer ähnlichen Abschirmung nicht in gleichem Maße.
BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10