Drohende Verjährung zum Jahreswechsel

Das Bundesjustizministerium hat in einer Pressemitteilung auf die drohende Verjährung zum Jahreswechsel hingewiesen. Insbesondere bei Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück wurde durch die Schuldrechtsreform die Verjährungsfrist auf zehn Jahre geändert. Nach den Übergangsvorschriften können die neuen Regelungen auch für Ansprüche gelten, die bei Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 schon bestanden. Die 10-jährige Verjährungsfrist begann für solche Ansprüche am 01.01.2002, so dass sie mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren können.

Weitere Verjährungen drohen auch bei Ansprüchen aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

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