In ihrer Sitzung am 25.11.2024 hat die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer einen neuen § 32 der Berufsordnung (BORA) beschlossen, der eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Die Regelungen gelten ebenso beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten.
Die neue Regelung ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, sie adressiert die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung. Vorrangig sollen die Beteiligten sich in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Gelingt dies nicht, greift künftig der neue § 32 BORA.
Beschlossen hat die Satzungsversammlung außerdem redaktionelle Änderungen in §§ 26 und 35 BORA und § 26 Fachanwaltsordnung (FAO), die die sprachliche Fassung sowie das Inkrafttreten von Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) betreffen.
Mit Schreiben vom 17.2.2025 hat das Bundesministerium der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.2.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 1.5.2025 in Kraft treten.
Weiterführender Link:
Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 25.11.2024