EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes/RVG-Änderung Am 17.06.05 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz (BT-Drs. 15/5222 v.07.04.05) zugestimmt (BR-Drs. 375/05 (Beschluss) v. 17.06.05). Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 12.05.2005 angenommen (BR-Drs. 375/05 v. 27.05.05). Mit dem Gesetz werden Durchführungsvorschriften zu der unmittelbar anwendbaren EG-Verordnung eingeführt, die die unmittelbare Vollstreckung von unbestrittenen Forderungen in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark ermöglicht. So wird in die ZPO ein Abschnitt zu diesbezüglichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften eingefügt. Darüber hinaus wird mit dem Durchführungsgesetz in der Anmerkung zu Nr. 3104 RVG die Angabe „§ 307 Abs. 2“ durch „§ 307“ ZPO ersetzt und damit klargestellt, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn ein Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder mit einem schriftlichen Vergleich abgeschlossen wird.
Die Gesetzesänderung tritt am 21.10.05 in Kraft. Es empfiehlt sich, bis dahin auf die Gesetzesänderung hinzuweisen, damit klargestellt ist, dass der Gesetzgeber mit der unterbliebenen Änderung nicht das Entstehen der Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren abschaffen wollte, sondern dass er bewusst daran festhielt.