Der Bundesjustizminister hat den im November gefassten Beschluss der Satzungsversammlung zur Neuregelung des § 2 BORA (Anwaltliche Verschwiegenheit) teilweise beanstandet und aufgehoben. Mit dem Beschluss wollte die Satzungsversammlung unter anderem die Einschaltung von externen Dienstleisters regeln. Danach sollte kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vorliegen soweit das Verhalten des Rechtsanwaltes „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums enthält diese Regelung jedoch eine Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB, zu deren Erlass der Satzungsversammlung die Kompetenz fehle. Da ein „sozialadäquates Verhalten“ auch kein anerkannter Rechtsfertigungsgrund im Rahmen des § 203 StGB sei, könne der Gedanke der Sozialadäquanz allenfalls Grundlage eine gesetzliche Befugnisnorm im Sinne des § 203 StGB sein, heißt es im Schreiben des Ministeriums. Der Minister bietet jedoch gleichzeitig Gespräche über eine mögliche gesetzliche Regelung an.
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