Erstattungsanspr. für Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO) verjähren nach 30 Jahren In der Vergangenheit bestand Unsicherheit, ob auch nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Ansprüche aus § 788 ZPO, auf die bislang überwiegend § 218 BGB a.F. angewendet wurde, unverändert eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt ist oder sie für die Zeit nach dem 01. Januar 2002 bereits nach drei Jahren verjähren.

Mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 (Bundesgesetzblatt 2004, Teil I vom 14.12.2004, Seite 3214 ff) ist noch gerade rechtzeitig zum Jahresende eine Klarstellung in § 197 Abs. 1 BGB erfolgt. § 197 Abs. 1 BGB bestimmt die Ansprüche, für die eine 30-Jährige Verjährungsfrist gilt. Nach Nr. 5 des Abs. 1 der Norm wurde folgende Nr. 6 angefügt:

"6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung."

Das Gesetz ist einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.