Mit dem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09.12.2004 (Bundesgesetzblatt 2004, Teil I vom 14.12.2004, Seite 3214 ff) ist noch gerade rechtzeitig zum Jahresende eine Klarstellung in § 197 Abs. 1 BGB erfolgt. § 197 Abs. 1 BGB bestimmt die Ansprüche, für die eine 30-Jährige Verjährungsfrist gilt. Nach Nr. 5 des Abs. 1 der Norm wurde folgende Nr. 6 angefügt:
"6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung."
Das Gesetz ist einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.