Ein Prozessfinanzierungsvertrag stellt eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nach § 49b Abs. 2 BRAO dar, wenn die mit der Führung des Prozesses mandatierten Rechtsanwälte mit der prozessfinanzierenden GmbH eine stille Gesellschaft gegründet haben und die Erfolgsbeteiligung ohne Auskehrung an die prozessfinanzierende GmbH unmittelbar unter den Rechtsanwälten als stillen Gesellschaftern aufgeteilt wird.

Das OLG führt in der zugrunde liegenden Entscheidung aus, dass das grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren für Rechtsanwälte dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft dienen solle. Es solle verhindert werden, dass der Rechtsanwalt den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheit mache und bei der Führung des Mandats wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben. Zudem sei es dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft abträglich, wenn Rechtssuchende den Eindruck gewinnen könnten, der Rechtsanwalt steigere seine Einsatzbereitschaft mit den finanziellen Erfolgsaussichten des Falles. Diese Risiken bestünden aber nicht nur, wenn der Rechtsanwalt selbst ein Erfolgshonorar vereinbare. Auch wenn Rechtsanwälte mehrheitlich an einer Gesellschaft beteiligt seien, die die Prozessführung ihrer eigenen Mandantschaft finanziere, bestehe in gleicher Weise die Gefahr, dass die Rechtsverfolgung in einer mit der Stellung als Organ der Rechtspflege unvereinbaren Weise primär aus wirtschaftlichen Interessen betrieben werde. Auch in derartigen Fällen sei daher eine unzulässige Umgehung des § 49 b Abs. 2 BRAO anzunehmen.

OLG München Urteil v. 10.05.2012, Az. 23 U 4635/11