Welches sind die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer?

Die Rechtsanwaltskammer wird im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten tätig. Diese ergeben sich aus § 73 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Danach obliegt der Rechtsanwaltskammer u. a. die Überwachung des anwaltlichen Berufsrechts. Sie ist das Aufsichtsorgan der ihr angehörenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies sind alle diejenigen, die im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm ihren Kanzleisitz genommen haben.

In welchen Fällen hilft die Rechtsanwaltskammer weiter?

Die Rechtsanwaltskammer wird u. a. tätig, wenn gegen ein Kammermitglied eine Beschwerde erhoben wird oder der Mandant um Vermittlung bittet, um Unstimmigkeiten im Mandatsverhältnis zu bereinigen. Erforderlich ist allerdings stets, dass Ursache der Streitigkeit etwaige Verstöße gegen anwaltliche Berufspflichten sind. Dies ist z. B. bei einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht, einem Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, einer Vertretung widerstreitender Interessen oder bei verzögerter Weiterleitung von Fremdgeld der Fall. Hiervon zu unterscheiden sind zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant, in denen die Rechtsanwaltskammer nicht tätig werden kann. So hat der Gesetzgeber z. B. der Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis übertragen, die fachliche Qualität der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen und darauf zu überprüfen, ob zutreffend beraten oder mit dem gewünschten Engagement vorgegangen wurde. Steht dies im Streit, kann derzeit nur im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden, ob die sachliche Behandlung des Mandats durch den Rechtsanwalt pflichtgemäß war.

Was muss in einer Beschwerdeschrift enthalten sein?

Es muss konkret dargelegt werden, auf Grund welchen Sachverhalts der Rechtsanwalt sich berufsrechtswidrig verhalten haben soll. Es reicht also nicht aus, einen bestimmten Verstoß einfach schlagwortartig zu behaupten. Vielmehr müssen im Einzelnen die Tatsachen dargelegt werden, die den Beschwerdevorwurf rechtfertigen sollen. Zudem muss der betroffene Rechtsanwalt namentlich benannt werden, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben zu können.

Reicht es aus, eine Beschwerde mündlich vorzutragen?

Um prüfen zu können, ob eine Beschwerde berechtigt ist, muss der betroffene Rechtsanwalt Gelegenheit haben, sich zum Vorwurf zu äußern. Dies ist nur möglich, wenn ihm eine Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugeleitet werden kann. Eine mündliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer genügt daher nicht.

Kann ein Beschwerdeverfahren per E-Mail geführt werden?

Bei unverschlüsselter E-Mail-Korrespondenz ist die Datensicherheit nicht hinreichend gewährleistet. Da der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, muss die Korrespondenz in einer Beschwerde- oder Vermittlungssache daher per Post geführt werden.

Kann man einen Besprechungstermin vereinbaren?

Sowohl in Beschwerde- wie auch in Vermittlungssachen ist es in der Regel nicht sinnvoll, den Sachverhalt zunächst mit der einen und sodann mit der anderen Seite zu besprechen. Dies provoziert Übermittlungsfehler und verzögert den Ablauf der Angelegenheit. Besprechungstermine sind deshalb grundsätzlich nicht sinnvoll.

Ist ein Beschwerde- / Vermittlungsverfahren kostenpflichtig?

Nein, die Rechtsanwaltskammer wird kostenlos tätig.

Ich bin mit der Rechnung meines Rechtsanwalts nicht einverstanden, durch wen kann ich sie überprüfen lassen?

Die Überprüfung von anwaltlichen Gebührenrechnungen gehört nicht zu den dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben. Die Entscheidung über die Berechtigung von Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts liegt vielmehr allein in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, dem Mandanten bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten Rechtsrat zu erteilen. Dies ist ausschließlich Sache der Rechtsanwaltschaft. Wird Rechtsrat benötigt, muss also ein Rechtsanwalt mandatiert werden.

Darüber hinaus bestehen bei Unstimmigkeiten über Gebührenansprüche zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten zwei Möglichkeiten:

Auf Antrag kann gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 BRAO ein Gebührenvermittlungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden oder es kann die Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Rauchstraße 26, 10179 Berlin, angerufen werden.

Im Rahmen eines Gebührenvermittlungsverfahrens wird dem Rechtsanwalt zunächst Gelegenheit gegeben seine eigene Gebührenrechnung nochmals zu überprüfen und ggfls. von sich aus einen Vorschlag zur gütlichen Einigung mit seinem Mandanten zu unterbreiten. Die Rechtsanwaltskammer kann in einem solchen Verfahren auch selber einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, der allerdings nur dann verbindlich wird, wenn er sowohl von dem Rechtsanwalt als auch von dem Mandanten angenommen wird.

Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

Für den Mandanten gilt es zudem zu beachten, dass die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer nicht dazu führt, dass gesetzte Zahlungsfristen aufgehoben oder gehemmt werden. Darauf kann und darf die Rechtsanwaltskammer keinen Einfluss nehmen. Ggf. müsste eine Zahlung also unter Vorbehalt geleistet werden, auch wenn ihr Grund oder ihre Höhe (noch) streitig ist.

Zur Anrufung der Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer siehe die Erläuterungen am Ende der nächsten Fragestellung.

Mit der Mandatsbearbeitung meines Rechtsanwalts bin ich nicht zufrieden. Stehen mir Schadenersatzansprüche zu?

Der Gesetzgeber hat der Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis übertragen, die fachliche Qualität der Arbeit eines Rechtsanwalts gutachterlich zu beurteilen und Verstöße gegen zivilrechtliche Pflichten aus dem Mandatsvertrag (schleppende Bearbeitung, unzureichende Aufklärung, fehlerhafter Rechtsrat etc.) im Wege der Kammeraufsicht zu verfolgen. Eine verbindliche Entscheidung darüber, ob eine Schlechterfüllung des anwaltlichen Mandats vorliegt, die Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt rechtfertigt, kann nur im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten herbeigeführt werden.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist jedoch gerne bereit in geeigneten Fällen zu vermitteln. Wird eine Vermittlung gewünscht, bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Auf Antrag kann gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 BRAO ein Schlichtungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden oder
  • es kann die Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, angerufen werden.

Die Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird tätig bei Konflikten zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowohl über Honoraransprüche als auch über Schadensersatzansprüche wegen vermuteter Beratungsfehler. Der Schlichter hat, der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend, die Befähigung zum Richteramt, darf aber kein Rechtsanwalt sein.

Zu beachten ist, dass man sich für eine der aufgezeigten Möglichkeiten entscheiden muss.

Das Schlichtungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm wird eingeleitet, nachdem ein Antrag auf Durchführung der Schlichtung formell gestellt und versichert wurde, dass die nach § 3 Abs. 2 c bis f der Schlichtungsordnung aufgeführten Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm ist die Selbstverwaltungsorganisation aller im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Mit zurzeit über 13.750 Mitgliedern gehört sie zu den 4 größten Rechtsanwaltskammern bundesweit. Zu ihrem Bezirk, der flächenmäßig der größte in der Bundesrepublik Deutschland ist, gehören die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn, Siegen sowie das Oberlandesgericht Hamm (Karte). Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts, also im Hamm.

Die Aufgaben des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Ihm obliegt insbesondere, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren, bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer und zwischen Kammermitgliedern und deren Auftraggebern zu vermitteln sowie die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen. Seit dem 01. Juli 1999 ist zudem das Recht zur Zulassung zur Anwaltschaft sowie zur Rücknahme und zum Widerruf der Zulassung von der Justizverwaltung auf die Rechtsanwaltskammer übertragen worden.

Die Rechtsanwaltskammer informiert überdies ihre Mitglieder über laufende Gesetzgebungsverfahren, aktuelle berufs- und gebührenrechtliche Rechtsprechung und führt Fortbildungsveranstaltungen durch.

Die Anschrift der Rechtsanwaltskammer lautet:

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
Tel.: 02381/985000
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Für die Bürgerinnen und Bürger

Berufsrechtliche Beschwerden

Die Rechtsanwaltskammer übt die Berufsaufsicht über die in ihrem Bezirk ansässigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus.

Sind Sie der Ansicht, ein Rechtsanwalt habe gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoßen, kann dies der Rechtsanwaltskammer in Schriftform angezeigt werden. Sie sollten hierzu eine Beschwerdeschrift verfassen, die darlegt, aufgrund welchen Sachverhalts der Rechtsanwalt sich pflichtwidrig verhalten haben soll. Es reicht also nicht aus, einen bestimmten Verstoß nur schlagwortartig zu behaupten. Zudem müssen Sie den betroffenen Rechtsanwalt namentlich benennen, so dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden kann (siehe auch FAQ).

Vermittlung zwischen Rechtsanwalt und Mandant

Bei Unstimmigkeiten zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist die Rechtsanwaltskammer gern bereit, vermittelnd tätig zu werden. Schildern Sie auch in einem solchen Fall Ihr Anliegen schriftlich, so dass wir es an den Rechtsanwalt weiterleiten und ihn um Stellungnahme bitten können. Nicht selten lassen sich auf diese Weise Kommunikationsprobleme oder Missverständnisse im Mandat schnell und unbürokratisch lösen (siehe auch FAQ).

Gebührenrechtliche Streitigkeiten

Auch in gebührenrechtlichen Streitigkeiten übernimmt die Rechtsanwaltskammer gern in geeigneten Fällen die Vermittlung zwischen Anwalt und Mandant.

Sind Sie z. B. der Ansicht, das geltend gemachte Anwaltshonorar ist nicht gerechtfertigt oder die Berechnung der Gebühren ist unschlüssig, können Sie sich gern mit einem Vermittlungsantrag an die Rechtsanwaltskammer wenden. Zwar obliegt die Entscheidung über die Berechtigung anwaltlicher Gebührenforderungen allein den Zivilgerichten, die Rechtsanwaltskammer ist jedoch gern dabei behilflich abzuklären, ob die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besteht (siehe auch FAQ).

Anwaltsverzeichnis

Die Rechtsanwaltskammer unterhält ein Anwaltsverzeichnis. Weitere Informationen finden Sie hier:

1. Beantragung einer Fachanwaltschaft

Die Rechtsanwaltskammer Hamm bietet Ihnen an dieser Stelle die Möglichkeit, die Fachanwaltsordnung (FAO) sowie die Unterlagen der einzelnen Fachausschüsse, die Sie zur Beantragung einer Fachanwaltschaft benötigen, als PDF-Datei herunterzuladen. Hierzu benötigen Sie den kostenlosen Adobe Acrobat Reader.

Die Anträge sind formlos und schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm zu stellen.

Für die Bearbeitung eines Antrages wird eine Gebühr von € 490,00 erhoben, die bei Antragstellung von hier aus angefordert wird. Grundlage für die Stellung eines Antrages auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist die Aktuelle Fachanwaltsordnung.

 

2. Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus (§ 15 Abs. 1 FAO).
Sollten Sie den Fortbildungsnachweis (auch) durch wissenschaftliche Publikation führen wollen, nutzen Sie hierzu das von uns bereitgestellte Formular, das die notwendigen Informationen abfragt.

Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (§ 15 Abs. 2 FAO).

Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 15 Abs. 3 FAO).

Bis zu fünf Stunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt (§ 15 Abs. 4 FAO). Fortbildung in diesem Sinne ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 FAO).
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 FAO). Gerne können Sie die Nachweise per beA oder per E-Mail einreichen.

3. Die einzelnen Fachanwaltschaften

Agrarrecht

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Arbeitsrecht

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pdf Merkblatt (12 KB)

pdf Musterfallliste (27 KB)

Bank- und Kapitalmarktrecht

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pdf Merkblatt (26 KB)

pdf Musterfallliste (18 KB)

Bau- und Architektenrecht

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pdf Merkblatt Baurecht (29 KB)

pdf Musterfallliste (19 KB)

Erbrecht

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Familienrecht

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Gewerblicher Rechtsschutz

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Handels- und Gesellschaftsrecht

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Insolvenz- und Sanierungsrecht

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Internationales Wirtschaftsrecht

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IT-Recht

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Medizinrecht

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Migrationsrecht

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Sozialrecht

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Sportrecht

Ausschussmitglieder

Übersichtsblatt zur Fallliste

Strafrecht

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Steuerrecht

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Transport- und Speditionsrecht

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Urheber- und Medienrecht

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Vergaberecht

Ausschussmitglieder

Verkehrsrecht

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Versicherungsrecht

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pdf Merkblatt (31 KB)

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Verwaltungsrecht

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I. Der Weg in die Rechtsanwaltschaft

Mit dem folgenden Wegweiser sollen sich alle interessierten zukünftigen Kolleginnen und Kollegen einen Überblick über das Zulassungsverfahren zur Rechtsanwaltschaft verschaffen können. Etwaige Anträge, Formulare etc. finden Sie am Ende des Beitrags unter V..

Jeder Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm gestellt wird, ist nebst den erforderlichen Anlagen an die Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm, zu richten.

Seit dem 01.01.2016 ist die BRAO umgestaltet worden. Neben der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO kennt das Gesetz nunmehr auch die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gemäß § 46 a BRAO.


II. Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO ist nicht an einen bestimmten Amts- oder Landgerichtsbezirk gebunden. Stattdessen ist die Zulassung in dem Bezirk der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer zu beantragen, in der die antragsstellende Person seinen Kanzleisitz nehmen will. Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO ist eine Postulationsfähigkeit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten verbunden.

Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Person ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Soweit die Kanzlei später einmal in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegt werden soll, ist sodann die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Ausführungen zu den Fragen des Antragsvordruckes so ausführlich wie möglich halten, weil diese Angaben für die Prüfung, ob die Zulassung gewährt werden kann oder ob Versagungsgründe entgegenstehen, herangezogen werden. Dies ist bei Straf-, Ermittlungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren von besonderer Wichtigkeit; wir bitten Sie, der Kammer in einem solchen Fall die Behörden bzw. das Gericht und das entsprechende Aktenzeichen anzugeben.

Eine berufliche Nebentätigkeit neben dem Anwaltsberuf setzt voraus, dass diese nicht die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit nachteilig beeinträchtigt. Zur Einschätzung, ob eine entsprechende Beeinträchtigung vorliegt, benötigt die Rechtsanwaltskammer eine genaue Beschreibung der Nebentätigkeit. Diese ist daher im Antrag ausführlich nach Art und Umfang zu beschreiben. Fügen Sie eine Ablichtung des Anstellungsvertrages und eine Bestätigung der Arbeitgeber / des Arbeitgebers, dass Sie durch Ihre Dienstpflichten nicht an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes gehindert sind (sog. Freistellungserklärung, Muster siehe unten), bei.

Regelmäßig macht die Prüfung, ob Versagungsgründe vorliegen, die Beiziehung anderer Akten erforderlich. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat der Bewerber gemäß § 32 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erfasst auch das Einverständnis in die Verwendung von Beweismitteln. Wirken Sie nicht ausreichend mit, kann sich die für Sie nachteilige Folge ergeben, dass der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird. Dies wird in der Regel erfolgen müssen, wenn der Sachverhalt infolge Ihrer Verweigerung der Mitwirkung nicht hinreichend geklärt werden konnte. Es ist durchaus möglich, dass das Zulassungsverfahren in Einzelfällen längere Zeit in Anspruch nimmt. Durch Rückfragen werden Sie diesen Prozess jedoch nicht beschleunigen können. Von der Zulassung oder etwaigen Hinderungsgründen werden Sie umgehend unterrichtet.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird mit Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam. Diese Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die antragstellende Person vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme von 250.000,- € je Versicherungsfall abdecken. Es empfiehlt sich, bereits dem Zulassungsantrag einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage beizufügen.

Die Vereidigung wird von der zulassenden Rechtsanwaltskammer vorgenommen. Bitte achten Sie darauf, bereits mit Ihrem Zulassungsantrag bekannt zu geben, in welcher Form Sie den Eid vor der Rechtsanwaltskammer leisten möchten, § 12 a BRAO. Im Zulassungsformular ist es Ihnen möglich, die Eidesformel entsprechend zu markieren und darüber hinaus anzugeben, wenn Sie bereits in der Vergangenheit als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt vereidigt wurden.

Nach der Zulassung darf die Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 4 BRAO unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden. Mit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind Sie automatisch Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer, § 60 Abs. 2 BRAO. Zugleich sind Sie in der Regel Pflichtmitglied im Versorgungswerk für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen, Breite Str. 67, 40213 Düsseldorf, Telefonnummer: 0211/353845, www.vsw-ra-nw.de.

III. Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Die Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) beantragen Sie bitte auf den entsprechenden unter V. verfügbaren Antragsformularen. Bitte achten Sie darauf, dass es unterschiedliche Formulare gibt, je nachdem, ob Sie schon über eine Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt verfügen oder nicht. Auch für den Antrag auf gleichzeitige Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt und Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gibt es ein gesondertes Formular. Bitte fügen Sie alle in dem Antrag angegeben Unterlagen bei und beantworten Sie alle gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen vollständig. Wenn Sie im Zweifel sind, ob eine bestimmte Information erforderlich ist, bedenken Sie bitte, dass es der Beschleunigung des Antragsverfahrens dient, wenn Rückfragen seitens der Rechtsanwaltskammer entbehrlich sind.

Darüber hinaus berücksichtigen Sie bitte, dass eine Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) nur für eine ausgeübte Tätigkeit erfolgen kann. Für eine beendete Tätigkeit ist eine Zulassung rechtlich unzulässig (BGH, Urteil vom 29.01.2018 (AnwZ (Brfg) 12/17), AGH NRW, Urteil vom 22.03.2019 (1 AGH 45/18)). Die Zulassung wird in der Regel gemäß §§ 46 a Abs. 4, 12 Abs. 1 BRAO mit Aushändigung oder Zustellung der Urkunde bewirkt. Daher muss die Tätigkeit, für die eine Zulassung erfolgen soll, im Zeitpunkt der Aushändigung der Zulassungsurkunde noch ausgeübt werden. Auch eine Änderung der Tätigkeit kann der Beendigung der Tätigkeit gleichgestellt sein, wenn es sich um eine wesentliche Änderung handelt oder die geänderte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 3 BRAO entspricht. Dies bedeutet, dass in den vorgenannten Fällen eine Zulassung vor Beendigung oder vor Änderung der Tätigkeit erfolgen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Zulassungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. So sind nach den Erfahrungen der Rechtsanwaltskammer regelmäßig seitens der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers der antragstellenden Person weitere Stellungnahmen erforderlich. Ferner ist die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß § 46 a Abs. 2 S. 1 BRAO mit einer mehrwöchigen Frist anzuhören.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie deshalb, sobald Ihnen bekannt wird, dass Ihr Anstellungsverhältnis beendet oder geändert wird, dies unverzüglich der Rechtsanwaltskammer anzeigen. Anderenfalls kann nicht sichergestellt werden, dass eine Zulassung noch rechtzeitig erfolgt.

Dies vorausgeschickt finden Sie einige Hilfestellungen zum Ausfüllen Ihres Antrages:

  1. Als Anlage zum Zulassungsantrag benötigt die Rechtsanwaltskammer ein vollständiges Exemplar des Arbeitsvertrages einschließlich eventueller Nachträge und Anlagen, § 46 a Abs. 3 BRAO. Sollten Sie ein Original des Arbeitsvertrages vorlegen, wird dies in der Kammergeschäftsstelle kopiert und nach Beendigung des Zulassungsverfahrens an Sie zurück gereicht. Der Arbeitsvertrag soll die vollständige Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ enthalten. Dies erleichtert die Bearbeitung und kann bei Zweifeln ein wichtiges Indiz sein, wenn Ihre Tätigkeit ausdrücklich so bezeichnet wird.

  2. Für die Prüfung Ihres Zulassungsantrages ist die in dem Antrag vorgesehene Tätigkeitsbeschreibung von zentraler Bedeutung. Ihre tatsächliche Tätigkeit muss in den Einzelheiten konkret, individualisiert und in den einzelnen Aufgaben und Tätigkeitsfeldern so umfassend beschrieben sein, dass sowohl die Rechtsanwaltskammer, als auch die Rentenversicherung sich ein präzises Bild von Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit verschaffen können. Dazu muss die Tätigkeitsbeschreibung von Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin / Ihrem Arbeitgeber unterschrieben werden.
    Eine eher pauschale oder allgemeine, am Gesetzeswortlaut von § 46 Abs.3 und Abs. 4 BRAO orientierte Tätigkeitsbeschreibung reicht keinesfalls aus. Zu pauschale Angaben führen zwangsläufig zu Nachfragen und damit zu einer vermeidbaren Verzögerung des Verfahrens. Reicht der vorgesehene Platz in dem Antragsformular nicht aus, nehmen Sie bitte ein Beiblatt zur Hilfe.
    Ein konstitutives Merkmal der Tätigkeit einer Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalts (Syndikusrechtsanwalts) ist die Befugnis, „nach außen verantwortlich aufzutreten“, § 46 Abs. 3 Nr.4 BRAO. Wegen des weiteren konstitutiven Merkmals der „fachlichen Unabhängigkeit“ schildern Sie bitte, auf welche Vereinbarungen sich Ihre Vertretungsbefugnis nach außen gründet und wie diese auch intern ausgestaltet ist. Die Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht ist nicht erforderlich, reicht aber in der Regel aus. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung ist gemäß § 46 Abs. 4 BRAO „vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten“. Das bedeutet, dass die Tätigkeitsbeschreibung und Ihre fachliche Unabhängigkeit verbindlicher Vertragsgegenstand und von den Unterschriften gedeckt sein müssen.
    Ihre Tätigkeit muss durch die Merkmale in § 46 Abs. 3 und 4 BRAO „geprägt“ sein. Die prägenden Merkmale der Tätigkeit als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) müssen auch vertraglich vereinbart und gewährleistet sein. Bei einer „wesentlichen“ Änderung der Tätigkeit kann es zu einem Widerruf der Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) kommen, § 46b Abs. 3 BRAO.
    Für die Beurteilung der „Prägung“ wird es regelmäßig auf die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit ankommen. Wir verweisen auf die Entscheidung des BGH vom 22.06.2020 (AnwZ (Brfg) 81/18), wonach ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rande für die Annahme einer anwaltlich geprägten Tätigkeit angenommen wird.

  3. Will sich eine Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / ein Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) neben der Tätigkeit im Unternehmen die Möglichkeit sichern, als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt zu praktizieren, so bedarf es einer dahingehenden „Freistellungserklärung“ der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers. Diese muss beinhalten, dass die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber seine Angestellte / seinen Angestellten zur Wahrnehmung von Aufgaben als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt jederzeit unbefristet, unbedingt und unwiderruflich freistellt, so dass die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt seiner Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin / niedergelassener Rechtsanwalt auch während der Arbeitszeit nachkommen kann.

Liegt bei einer Doppelzulassung die Kanzlei der niedergelassenen Rechtsanwältin / des niedergelassenen Rechtsanwaltes in einem anderen Kammerbezirk als die Kanzlei der Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / des Rechtsanwalts (Syndikusrechtsanwalts) bei der Arbeitgeberin / beim Arbeitgeber, muss nur eine Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein, deren Mitglied die Person ist (46c Abs. 4 Satz 2 BRAO). Eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltskammern ist nicht möglich.

Will die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt in einem solchen Fall den Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat die Person nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 BRAO die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen (§ 46c Abs. 4 Satz 3 BRAO).

Ist die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt bereits Mitglied einer Rechtsanwaltskammer und wird später eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) in einem anderen Ort aufgenommen, der in einem anderen Kammerbezirk belegen ist, soll zunächst bei der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied die Person ist, der Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) nach § 46a BRAO gestellt (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) und erst nach erfolgter Zulassung die Aufnahme in die Kammer dieses Ortes beantragt werden.

Sobald Ihr Antrag vollständig ist, muss er gemäß § 46a Abs. 2 BRAO von der Rechtsanwaltskammer geprüft werden. Auch Rechtsanwältinnen (Syndikusrechtsanwältinnen) / Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) können zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 BRAO erfüllt sind und kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt (§ 46a Abs. 1 BRAO). Dies gilt namentlich für den Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO).

Im Falle eines positiven Votums der Rechtsanwaltskammer wird Ihr Antrag (ohne den die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 BRAO betreffenden Fragebogen) der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Stellungnahme zugeleitet. Diese wird Ihren Antrag anhand der Kriterien ihrer bisherigen Entscheidungspraxis prüfen. Die DRV hat angekündigt, dass pauschale Angaben zur ausgeübten Tätigkeit nicht ausreichend sein werden. Ausführliche Angaben schon bei Antragstellung liegen also in Ihrem Interesse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Stellungnahme zurück, damit über Ihren Antrag von der Rechtsanwaltskammer abschließend entschieden werden kann.

IV. Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (§ 59b ff. BRAO)

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. 2021, 2363 ff.) ist zum 01.08.2022 in Kraft getreten. 

Mit diesem Gesetz werden die Möglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich mit Angehörigen anderer Berufe zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden, wesentlich erweitert und erleichtert. Dies ergibt sich aus der Liberalisierung der möglichen Rechtsformen einer Berufsausübungsgemeinschaft und einer erheblichen Ausweitung der bisherigen sozietätsfähigen Berufsträger auf beispielsweise alle Personen, die einen freien Beruf ausüben (§ 59a Satz 1 Nr. 4 BRAO). Neu eingeführt wird der Begriff der Berufsausübungsgesellschaft (§ 59b BRAO), die nach § 59f BRAO grundsätzlich der Zulassung bedarf.

Keiner Zulassung bedürfen nach § 59f Abs. 1 BRAO lediglich Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und deren Partner ausschließlich aus dem Kreis der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern sowie den Angehörigen eines bereits bisher sozietätsfähigen Berufs stammen (§ 59c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO).

Daher bedürfen PartGmbB´s – bereits wegen der Haftungsbeschränkung – seit dem 01.08.2022 der Zulassung, die nach § 209a Abs. 2 S. 1 BRAO spätestens bis zum 01.11.2022 beantragt werden muss.

Ein weiterer Hinweis auf § 209a Abs.2 S.2 BRAO: Nach dieser Norm haben die bereits am 1. August 2022 bestehenden Partnerschaftsgesellschaften mbB nach der Stellung eines Zulassungsantrages bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Zulassungsantrag die Befugnisse nach §§ 59 k und 59 l BRAO. Diese Normen regeln einerseits die Rechtsdienstleistungsbefugnis der Berufsausübungsgesellschaften. Andererseits können danach Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden; sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Die entsprechenden Zulassungsanträge sind hier unter „VI. Antragsformulare“, dort „9. Berufsausübungsgesellschaften“ eingestellt. Die Kammerversammlung hat im März 2022 die Gebührenordnung, die ebenfalls zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist, auch vor dem Hintergrund der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft angepasst.

Mit Zulassung in der Rechtsanwaltskammer würden folgende weitere Änderungen einhergehen:

► Für Berufsausübungsgesellschaften, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem anderen sozietätsfähigen Beruf nach § 59c BRAO tätig sind oder die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, wird die Mindestversicherungssumme abgesenkt –  statt 2,5 Mio. Euro beträgt sie 1.000.000 Euro bzw. 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall, vgl. § 59o Abs. 2 BRAO.

► Zukünftig werden auch Berufsausübungsgesellschaften in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen (§ 31 Abs. 4 BRAO). Dabei müssen vor allem auch Angaben zu den Gesellschaftern veröffentlicht werden.

► Für jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird zukünftig verpflichtend ein beA eingerichtet (§ 31b BRAO). Zusätzlich können für weitere Kanzleien und Zweigstellen fakultativ weitere Gesellschaftspostfächer formlos beantragt und eingerichtet werden. Das Gesellschaftspostfach wird schließlich, wie auch das beA für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a III ZPO anerkannt. Für die Erstregistrierung im beA-System ist eine besondere Sicherheitskarte (beA-Karte) erforderlich. Für die Bestellung einer beA-Karte ist eine SAFE-ID erforderlich, die im Laufe des Zulassungsverfahrens mitgeteilt wird. Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.

Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.


V. Gebührenübersicht

Für die einzelnen Anträge fallen folgende Gebühren an:

Zulassung als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO

bei bereits bestehender Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

300,00 Euro

150,00 Euro

Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt)

bei bereits bestehender Zulassung als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt

490,00 Euro

300,00 Euro

Zulassung sowohl als Rechtsanwältin / Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO
als auch als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt)

600,00 Euro


Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt) auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit bei
derselben Arbeitgeberin / demselben Arbeitgeber

260,00 Euro



Antrag auf Feststellung einer weiter bestehenden Zulassung als
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt) – keine wesentliche Änderung im bestehenden
Arbeitsverhältnis

260,00 Euro



Bearbeitung der Umdeutung eines Zulassungsbescheides als
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt
(Syndikusrechtsanwalt) bei Umfirmierung der Arbeitgeberin / des
Arbeitgebers bzw. einem Betriebsübergang

130,00 Euro



Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk

170,00 Euro

Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (ab 01.08.2022)

für bis zu 5 Personen

für jede weitere Person

Personen sind Gesellschafterinnen / Gesellschafter (§§ 59d Abs. 1 S. 1, 59i Abs. 1 S. 1, 2 BRAO), Mitglieder der Aufsichts- und Geschäftsführungsorgane (§ 59j Abs. 1 S. 1 BRAO), Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen (§ 59j Abs. 7 BRAO) sowie Haltegesellschaften und deren Gesellschafterinnen / Gesellschafter (§ 59i Abs. 1 S. 3 BRAO).

 

825,00 Euro

  50,00 Euro

 

 

 

Aufnahme nach EuRAG

300,00 Euro

Eingliederung nach EuRAG

490,00 Euro

Aufnahme nach § 206 BRAO

300,00 Euro

Antrag auf Bestellung einer Vertretung

  50,00 Euro

Antrag gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BRAO auf Bestellung einer Vertretung
oder auf Gestattung den Beruf der Rechtsanwältin / des
Rechtsanwalts selbst auszuüben

  50,00 Euro

 

Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht

  50,00 Euro

Antrag für die Registrierung der Einrichtung, der Verlegung sowie der
Auflösung einer Zweigstelle oder einer weiteren Kanzlei

  50,00 Euro

 

VI. Antragsformulare

Nachstehend finden Sie die für das Zulassungsverfahren erforderlichen PDF-Formulare zum Download:

1. Zulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt gem. § 4 BRAO

Antrag auf Neuzulassung

pdf Merkblatt (21 KB)

pdf Muster Freistellungserklärung (66 KB)

Link zum Antrag beA-Karte

 

2. Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Freistellungserklärung

Merkblatt Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Link zum Antrag beA-Karte

 

3. Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) - bei bestehender Rechtsanwaltszulassung

Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei bestehender Rechtsanwaltszulassung

Freistellungserklärung

Merkblatt Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei bestehender Rechtsanwaltszulassung

Link zum Antrag beA-Karte

 

4.  Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - bei bestehender Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (bei bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt)

Freistellungserklärung

Merkblatt Antrag auf Zulassung bei bestehender Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Link zum Antrag beA-Karte

 

5. Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und niedergelassene/niedergelassener Rechtsanwältin/Rechtsanwalt

Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und niedergelassener Rechtsanwalt

Freistellungserklärung

Merkblatt Antrag auf Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Link zum Antrag beA-Karte

 

6. Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber oder Feststellung einer weiter bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), da keine wesentliche Änderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf eine wesentliche geänderte Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber oder Feststellung einer weiter bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), da keine wesentliche Änderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Merkblatt Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bzw. auf Feststellung einer weiter bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), da keine wesentliche Änderung im bestehenden Arbeitsverhältnis

Link zum Antrag beA-Karte

 

7. Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf eine weitere Tätigkeit als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) / Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) auf eine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Freistellungserklärung

Merkblatt Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung auf eine weitere Tätigkeit

Link zum Antrag beA-Karte

 

8. Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk

Antrag auf Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Antrag auf Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Antrag auf Aufnahme aus einem anderen Kammerbezirk als Rechtsanwalt / Rechtsanwältin und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) / Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) pdf

Merkblatt (25 KB)

pdf Muster Freistellungserklärung (66 KB)

Link zum Antrag beA-Karte

 

9. Berufsausübungsgesellschaft (ab 01.08.2022)

Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft

Anlage H - Personal- und Fragebogen für nichtanwaltliche Gesellschafter/innen und Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer BAG

Anlage I - Fragebogen für anwaltliche Gesellschafter/innen und Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer BAG, die nicht Mitglieder der RAK Hamm sind

  

10. Ausländische Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte

Antrag auf Aufnahme in die RAK Hamm gem. EuRAG

Freistellungserklärung Antrag auf Aufnahme in die RAK Hamm gemäß EuRAG

Merkblatt Antrag auf Aufnahme in die RAK Hamm gemäß EuRAG

Antrag auf Aufnahme in die RAK Hamm gem. § 206 BRAO

Freistellungserklärung Antrag auf Aufnahme in die RAK Hamm gemäß § 206 BRAO

Merkblatt Antrag auf Aufnahme in die RAK Hamm gemäß § 206 BRAO

Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. §§ 11 ff. EuRAG

Freistellungserklärung Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 11 ff EuRAG

Merkblatt Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 11ff EuRAG

Link zum Antrag beA-Karte

Verzicht auf die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt

Verzicht auf die Aufnahme als ausländischer Rechtsanwalt

 

11. Verzicht

pdf Verzicht auf die Zulassung als niedergelassener RA (78 KB)

pdf Verzicht auf die Zulassung als niedergelassener RA unter Beibehaltung der Zulassung als RA (Syndikus-RA) (78 KB)

pdf Verzicht auf die Zulassung als niedergelassener RA und RA (Syndikus-RA) (79 KB)

pdf Verzicht auf die Zulassung als RA (Syndikus-RA) (79 KB)

pdf Verzicht auf die Zulassung als RA (Syndikus-RA) unter Beibehaltung der Zulassung als niedergelassener RA (79 KB)

Verzicht auf die Zulassung als BAG

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Hinweise gem. § 5 Telemediengesetz (TMG)

Erstellt durch:

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(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

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Deutschland

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Die Rechtsanwaltskammer Hamm wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch ihren Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Hans Ulrich Otto.

Verantwortliche Redaktion:

Rechtsanwältin Hind Gzaderi, Geschäftsführerin

Ergänzende Angaben nach TMG

Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm ist eine nach den §§ 60 ff der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Rechtsanwaltskammer unterliegt gemäß § 62 Abs. 2 BRAO der Staatsaufsicht durch die Landesjustizverwaltung. Zuständig ist das

Justizministerium des Landes NRW
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf

Telefon: 0211 / 87920

Telefax: 0211 / 8792-456

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Internet: www.jm.nrw.de

Die Bearbeitung von Eingaben, in denen Beschwerde über die Rechtsanwaltskammer Hamm geführt wird, ist übertragen worden auf die

Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm
Heßlerstr. 53
59065 Hamm

Telefon: 02381 / 272 - 0
Telefax: 02381 / 272 - 518

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Internet: www.olg-hamm.de

Die Zuständigkeit für Eingaben von Justizbediensteten behält sich das Justizministerium vor.

Die näheren Bestimmungen über die Organe, Befugnisse und Aufgaben sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), der Fachanwaltsordnung (FAO) und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Die aktuelle Fassung der jeweiligen Vorschriften finden Sie hier.

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